Volltext: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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8. 13. 
Die Prüfung umfaßt: 
1) die Ausarbeitung eines durch Zeichnungen darzuftellenden und 
eingejenb au begtiünbenben Gnimur[8 nad) gegebenen 3Bebing- 
ungen. Der Kandidat hat die Löfung ber Aufgabe mit ber 
{driftlidgen 3erfderung an Eidesftatt zu bevjefen, bof fie 
bon ihm ohne fremde Hilfe angefertigt worden ift; 
2) die Bearbeitung von Fadaufgaben unter Aufficht; 
3) eine miindlide Prüfung. 
8. 14. 
Die Prüfung hat fid auf folgende Gegenftände ju erftreden : 
I. Für die Kandidaten des HodhHbaufadhs: 
1) Bürgerlide Baukunft (Stadt= und Landbau) mit bejon- 
derer Rückfiht auf die Gebäudearten der Staatsverwaltung, 
der Landmirtidaft, der Getverbe und des Verkehrawejens, 
Anlage von Orten, dffentliden Stragen uno Pligen, 
2) Monumentale Bautunft, 
3) Feuerungsd-, Heizungsd-, Liiftungs- und Beleudtungs- 
einridiungen, jomie Wafjferverjorgung und Wajjer- 
ableitung, 
1) Veran] Hlagung der Baukoften: Fertigung eines Koften- 
voranfchlags über ein Heineres, dem Kandidaten al Plan 
eingubündigendes Gebäude, jorie Arbeitsbefhrieb, Preisbildung 
und Baubedingungen, leptere für bie melentlidjften Arbeits- 
gattungen, 
5) Baumaterialienlehre, 
6) Grundzüge der BVoltsmwirtjdaftslehre, deutide Ge- 
werbeorbnung und Arbeitergefesgebung, 
7) Grundzüge des mürttembergifden Staat8= und 3Ber- 
waltungsredtsd mit bejonderer Beriidfidhtigung der Organi- 
Jation und Zuftändigkeit der Behörden, Grundzüge des Privat- 
tedjt8, insbejonbere ber Lehre von dem Grundeigentum, den 
Dienftbarfeiten, dem 9tadjbarred)t unb ben bei Ausführung 
von Bauten gewöhnligH vorformmenden Vertrigen, 38ajjer- 
tedji, mürttembergijde Bau= und Feuerpolizeivor- 
{Oriften, Worjdviften über elektrijhe Anlagen.
	        
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