Full text: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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7) Grundzüge des württembergifden Staats und 
VBerwaltungsredht8 mit bejonderer Beriidfidhtigung ber 
Organijation und Zuftändigkeit der Behörden, Grundzüge des 
Privatredts, ingbefondere der Lehre von dem Grundeigentum, 
den Dienjtbarfeiten, dem Nadhbarredht und den bei Ausführung 
von Bauten gemôhnlid) vortommenden Verträgen, Dafjerreht, 
mürttembergifde Bau= und Feuerpolizeivor- 
fdriften, Borjdriften über eleftrifde Anlagen. 
8. 15. 
Die bei diejer Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten 
die Bezeihnung „Regierungsbaumeifter“ und mährend ihrer BVerwen- 
dung im Staatsdienjte den Titel ,RKoniglider Regiecungäbaumeifter. “ 
D. 35e[ftinumingen für Deióe Sfaatse: 
Prüfungen. 
8. 16. 
Hat zu einer der beiden Staatsprüfungen nur ein einziger zU= 
fajjungsfüfiger fanbibat fid) gemeldet, jo Fann derjelbe auf die Prüfung 
Des nächften Jahres verwiejen werden. 
8. 17. 
Die von Privatperjonen oder von ausländiden Behörden aus- 
geftellten Zeugniffe (8. 6 und $. 11) müffen gehörig beglaubigt be- 
ziehungSmweije mit Amtsfiegel verjehen fein. 
8. 18. 
Ob und welde Hilfamittel bei Lojung ber einzelnen Aufgaben 
der fdriftlihen Prüfung benüßt werden dürfen, wird für jede Aufgabe 
bon dem betreffenden Referenten und Korreferenten unter Zuftimmung 
ded Abteilungsvorftandes (8. 7), begiehungsdweife der Prüfungsfommiffion 
(S. 12) feltgejeßt. 
Gin Kandidat, welcher unerlaubte Hilfsmittel benüt obet bie in 
8. 13 Biff. 1 bezeichnete Verficherung wahrheitswidrig abgiebt, wird, wenn 
bie betreffende Berfehlung im Laufe der Prüfung ur Entdedung gelangt, 
durch Ausiprudh der Prüfungsfommiffion von der Prüfung ausgejhloffen; 
erfolgt die Entdedung erft fpäter, fo wird ihm kein Prüfungäzeugnis 
ausgeftellt, oder das beretts auâgeftellte Zeugnis wieder abgenommen.
	        
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