Full text : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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5) 'Bopfit,
6) Chemie,
7) Mineralogie und Geognofie,
8) Mechanijhe Wärmetheorie einfAOließliH Mechanik der Safe.
€8 werden geprüft (vergl. jebod) Yepten Abjat) :
I, die Studierenden des odjbaufodj8 in ben Gegenftünben
Biff. 1a big d unb Sif 2 bis 7;
II. bie Giubierenben be8 SSauingenieur[adj8 in fümtliden genannten
 Gegenftänden mit Ausnahme des Faches Ziff. 8;
III. bie Studierenden be8 Stajdjineningenieurfadà im allen
Gegenftänden mit Ausnahme des Gebietes Ziff. 7.
Hinfihtlih des Maßes der Anforderungen bei der Prüfung ijt
der Umfang beftimmend, in weldem die einzelnen Prüfungsgegenftände
an ber Zednijden $odjdule gemd dem Studienplan der einzelnen
Abteilungen behandelt werden.
Abiturienten der witrttembergijthen Realgymnafien und zepntfaffigen
Realanftalten, tele bei Gritehung der Reifeprüfung in ben Fächern
Siff. 1a bis d mindeftens die Durhfdnitisnote ,befriedigend” (5) unb
in dem $yade Sif. 2, begiebungSmeije, menn fie Studierende des Hochbaufad8
 find, aud) in den Fächern Ziff. 5 und 6 mindeftens die
gleiche Note erlangt haben, werden von der Prüfung in den betreffenden
Gegenftänden entbunben.

8. 4.

Die Prüfung ift in fämtliden Fächern {OHriftlichH beziehungsweiie
graphijdh und, foweit nötig, mündlich.

8. 5.

Bei jeder Aufgabe für bie {AOriftliche Prüfung wird von dem
betreffenden Referenten und Rorreferenten unter Quftimmung der Prüfungéäfommiffion
 feftgefeßt, ob und meldje Hilfsmittel Bei der Lôfung
benüßt werden dürfen.
Gin Kandidat, welder die diesfall® getroffene Beftimmung verlegt,
wird, jofern bie$ im Laufe der Prüfung zur Entdedung gelangt, durch
Entfdheidung der Prüfungsfommiffion don der Prüfung ausgejdLoffen ;
menn jeine Derfehlung erft fpäter que Angeige fommt, jo wird ihm
fein Prüfungszeugnis ausgeftellt, oder das bereits ausgeftellte Zeugnis
wieder abgenommen.
            
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