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Sodann hat der Borftand der Prüfungsfommiffion die Prüfungs-
geugnifie und autreffendenfails diefe Benadridtigungen unter Anféluk
jamtliher Aften bem Minifterium ber auswärtigen Angelegenheiten,
Abteilung für die Verfehrsanftalten, vorzulegen, welches hierauf bie
Unterzeichnung der Prüfungszeugniffe durch die Chefs der Departements
der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung fiir die Verkehrsanftalten,
des Innern und der Finanzen, nebft Beidritdung der betreffenden
Minifterialfiegel, die öffentliche Bekanntmachung der Namen derjenigen,
welche die Prüfung beftanden Haben, durch die genannten Minifterien,
ferner bie Ausfolgung der Prüfungszeugniffe, die in $- 10 der Rônig-
ligen Verordnung vom 18. April 1892 borgefehene Beeidigung der
beftandenen, fowie die Benadridtiqung der nicht für befähigt exflärten
Kandidaten und die Einweijung der gejeblidhen Prüfungsfportel einleitet.
8. 21.
Die Koften der Prüfung werden von demjenigen Minifterium
beftritten, welches für bie betreffende Prüfung den Vorftand und den
Gefrelür der Priifungatommiffion beftellt hat,
Der Vorftand der Prüfungstommiffion hat nad) dem Schluß der
Prüfung fowohl die Belohnungen der mit derfelben bemithten Perfonen,
als bie übrigen often befonders bergeidjnen su laffen und das Roften-
bergeid)ni8 nebjt Beilagen dem Minifterium ber auswärtigen Angelegen=
heiten, Abteilung für die Verkehrsanftalten, vorzulegen, weldes wegen
der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den übrigen
Minifterien dad Erforderliche deranlafjen wird,
Stuttgart, den 13. Suni 1892.
Mittnadht. Schmid. Riede.