Full text: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Prüfungsfommiffion ju untergeihnen, und zugleich die bon dem Sekretär 
an bie ema midt für befähigt erklärten Kandidaten zu erlaffenden 
Benachrichtigungen zu entwerfen. 
Sodann bat der Borftand der Prifungsfommiffion die Prüfungs 
yeugnuije unb zutreffendenfall8 biefe Benadyridhtigungen unter An]hluß 
jämtlicher Akten dem Minifterium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abteilung für die DerfehrSanftalten, vorzulegen, weldhes Hierauf bie 
Unterzeihnung der Prüfungäzeugnifie durch die Chefs der Departements 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanftalten, 
des Innern und der Finanzen, nebjt Beidrücung der Minifterialfiegel, 
die dffentlihe Bekanntmachung der Namen derjenigen, welche die Prüfung 
beftanden haben, durch bie beteiligten Minifjterien, ferner die Aus- 
folgung der Prüfungszeugnifje, die Benachrichtigung der nicht für be- 
fähigt erfannten Kandidaten und die Einweijung der gefeßliden Prüf= 
unasfbortel einleitet. 
8. 18. 
Die Koften der Prüfung werden don demjenigen Minifterium 
beftritten, weldhes für die betreffende Prüfung den Vorftand und den 
Sekretär der Prifungäfommiffion beftellt bat. 
Der Borftand der betreffenben 3Brüfungsfonuniifion fat nad) bem 
Schluß der Prüfung fowohl die Belohnungen der mit derfelben bemiihten 
Perfonen, als die übrigen Koften bejonder8 verzeichnen zu laffen und 
da8 Roftendergeidhnis nebft Beilagen dem Minifterium der auswärtigen 
Angelegenheiten, AWbteilung für die VerfehrSanftalten, vorgulegen, welches 
wegen der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den 
übrigen Minifterien das Srforderliche veranlaßt. 
Stuttgart, den 18. Juni 1892. 
Mitinaht. Sdmid. Riede.
	        
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