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Die wichtigsten Bestimmungen
über die
Staatsprüfungen
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im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache
in Württemberg
für die Studierenden der Technischen Hochschule.
Zusammengestellt auf Grund der Kgl. Verordnung vom 18. April 1892 (Reg.Blatt
Seite 149 ff.) und der Ministerial-Verfügungen vom 10. Mai 1892 bezw. 18. Jnnt 1892
(Rer.Blatt Seite 169—192) *)
1892.
S. 1l. Die Befähigung zur Anstellung im Staatsdienste im Hoch-
bau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache ist durch die genügende
Erstehung einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Vorprüfung und
zweier Staatsprüfungen bedingt.
$. 2. Die Vorprüfung hat den Zweck, die zu den Fachstudien er-
forderlichen mathematischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse, so-
wie genügende Fertigkeit im Zeichnen nachzuweisen, insoweit dieser
Nachweis nicht bereits bei der Reifeprüfung geliefert worden ist.
Durch die erste Staatsprüfung soll vorzugsweise die wissenschaftliche
Ausbildung, durch die zweite die praktische T'üchtigkeit festgestellt
werden.
&. 9. Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung bildet:
T) für die Abiturienten württembergischer Vorschulen der Nach-
weis der Erstehung der Reifeprüfung
8. an einer zehnklassigen Realanstalt, oder b. an einem Real.
gymnasium, oder c. an einem humanistischen Gymnasium
mit Ergünzungszeugnis im Englischen;
für die Abiturienten nichtwürttembergischer Vorschulen der
Nachweis der Erstehung der Reifeprüfung
a. an einem Realgymnasium des Deutschen Reichs, oder b. an
einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs mit
Ergünzungszeugnis im Englischen, oder c. an einer den
Schulen Ziff. 1a und b, sowie Ziff. 2a in Bezug auf das
technische Studium gleichgestellten Lehranstalt des Deut-
schen Reichs.
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von 40 Pf. bezogen werden.
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