Statut
für die
Diplomprüfu ren
de
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Abteilung für Maschineningenieurwesen
an der
Königlichen Technischen Hochschule ‚in Stuttgart.
Genehmigt durch Erlasse des K, Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens
vom 7 u. 26. Juni 1893 No. 2391 u. 2785.
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S 1.
Die Abteilung erteilt Diplome
1) für Ingenieure des Maschinenwesens,
2) für Ingenieure der Elektrotechnik.
8 9.
Die Erwerbung eines Diploms ($ 1) ist durch die genügende Er-
stehung einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Vorprüfung
und einer Hauptprüfung bedingt.
Die Vorprüfung hat den Zweck, die zu den Fachstudien erforderlichen
mathematischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse, sowie genügende
Fertigkeit im Zeichnen nachzuweisen, insoweit dieser Nachweis nicht bereits
bei der Reifeprüfung geliefert worden ist.
Durch die Hauptprüfung soll die wissenschaftliche Ausbildung als
Ingenieur auf dem betreffenden Gebiete ($ 1) festgestellt werden.
Beide Prüfungen werden jährlich einmal abgehalten.
Dre
$ 3.
Voraussetzung für die Zulassung zu der Vorprüfung bildet :
1) für die Abiturienten württembergischer Vorschulen der Nachweis
der Erstehung der Reifeprüfung
a) an einer zehnklassigen Realanstalt, oder
b) an einem Realgymnasium, oder
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