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Noten über die Befähigungsstufe der Kandidaten mit Stimmenmehrheit Be-
schluss gefasst wird,
§ 35.
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen folgende Anhaltspunkte :
1) Für den in $ 13 Ziff. 1 aufgeführten Entwurf oder für die daselbst
genannte Arbeit, für die in § 14 bezeichneten Fücher, sowie für
das Zeichnen sind besondere Zeugnisse zu erteilen.
2) Die für die einzelnen Prüfungsfücher zu erteilenden Noten sind:
unbrauchbar oder gar nicht gefertigt — 0
schwach . . . .
mittelmässig . . .
mittelmässig bis ziemlich gut
ziemlich gut‘. . .
ziemlich gut bis gut
gui .....
gut bis recht gut
recht gut . . . .
ausgezeichnet . . . . . . . ,
3) Die Note wird in denjenigen Füchern, in welchen schriftlich und
mündlich zu prüfen ist, zunächst auf Grund der schriftlichen und
graphischen Arbeiten unter Berücksichtigung der eingereichten
Zeichnungen ($ 34) erteilt und dann nach dem Ergebnis der münd-
lichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt.
Die Ziffern der letzten Spalte der Zusammenstellung in $ 24 geben
an, ob die Note des betreffenden Gegenstands einfach oder mehr-
fach zählt. Die Durchschnittsnote wird erhalten mittels Teilung
der Gesamtsumme bei Ingenieuren des Maschinenwesens durch 26,
bei Ingenieuren der Elektrotechnik durch 25.
Um die Prüfung im ganzen mit Erfolg bestanden zu haben, ist
erforderlich, dass die nach der Vorschrift Ziff, 4 ermittelte Ge-
samtdurchschnittsnote mindestens 3,5 und die Durchschnittsnote
der mehrfach gezählten Fächer wenigstens 4 beträgt.
In dem Prüfungszeugnis wird die Befähigungsstufe bei einem
durchschnittlichen Ergebnis der Noten in sämtlichen Prüfungs-
fächern von
8,5 bis 4,2 mit Klasse IIIb (zureichend),
43 , 49 , IIIa (ziemlich gut),
5 » 96 , , IIb (ziemlich gut bis gut),
5,7 » 6,3 » » IIa (gut),
84.7 , , Ib (recht gut),
7,1 u. mehr , ^ Ia (ausgezeichnet)
bezeichnet.
Zu den Hauptzahlen binzukommende Brüche werden hierbei auf eine
Dezimalstelle in der Weise abgerundet, dass fünf Hundertel und weniger
ausser Berechnung bleiben, alles weitere aber als ganzes Zehntel in Berech-
nung genommen wird.