d) Maschinenzeichnen, insbesondere Darstellungen von Maschinen-
teilen und einer Maschine nach eigener Aufnahme unter Bei-
fügung der Aufnahmehandzeichnungen.
Die eigenhändige Ausführung dieser Zeichnungen muss von
der betreffenden Lehranstalt, oder auf sonstigem Wege mit An-
gabe der Zeit der Fertigung beurkundet sein.
S 7.
Prüfungsgegenstände sind :
1) Mathematik:
a) Trigonometrie,
b) Analytische Geometrie der Ebene und des Raumes,
c) Niedere Analysis,
A) Differential- und Integralrechnung in dem Umfange, in welchem
die Abiturienten der württembergischen Realgymnasien und
zehnklassigen Realanstalten geprüft werden,
^| Anwendung der höheren Analysis auf die Lehre von den Raum-
linien und den Flächen einschliesslich der Inhaltsberechnungen,
Grundzüge der Lehre von den bestimmten Integralen, gewöhn-
liche und partielle Differentialgleichungen,
2) Darstellende Geometrie,
3) Schattenkonstruktionen und Perspektive,
4) Technische Mechanik (Statik, Dynamik, Hydraulik),
5) Physik,
6) Chemie,
7) Mechanische Wärmethorie einschliesslich Mechanik der Gase.
Hinsichtlich des Masses der Anforderungen bei der Prüfung ist der
Umfang bestimmend, in welchem die einzelnen Prüfungsgegenstände an der
Technischen Hochschule gemäss dem Studienplan der Abteilung für Maschinen-
ingenieurwesen behandelt werden.
Abiturienten der württembergischen Realgymnasien und zehnklassigen
Realanstalten, welche bei Erstehung der Reifeprüfung in den Fächern Ziff,
1a bis d und Ziff. 2 mindestens die Durchschnittsnote „befriedigend“ er-
langt haben, werden von der Prüfung in den betreffenden Gegenständen
entbunden.
Inwieweit diese Bestimmung auf Abiturienten der in $ 3 Ziff. 2a
und c bezeichneten Anstalten entsprechende Anwendung findet, entscheidet
das K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens.
8 8.
Die Prüfung ist in sämtlichen Fächern schriftlich beziehungsweise
graphisch und, soweit nötig, mündlich.
8 9.
Für die mathematisch-naturwissenschaftliche Diplom-Vorprüfung ist
eine Gebühr von 80 Æ und ausserdem für das Zeugnis eine Sportel von