Full text: Statut für die Diplomprüfungen der Abteilung für Maschineningenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1893)

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3 A zu entrichten. (Vergl. Sporteltarif vom 16. Juni 1887, No. 57 Ziff. II, 
Reg.-Blatt S. 218). 
§ 10. 
In Beziehung auf alles Weitere, namentlich hinsichtlich der Durch- 
führung der Prüfung einschliesslich der Feststellung des Prüfungsergebnisses 
finden die Bestimmungen der in $ 5 bezeichneten Ministerialverfügung An- 
wendung. 
B. Hauptprüfung. 
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Die Meldung zur Prüfung ist vor dem 15. Februar des Prüfungs- 
jahres bei der Direktion der Technischen Hochschule einzureichen, welche 
nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung der Abteilung in Bezug auf 
die von dem Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten über die Zu- 
lassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu derselben 
vorladet. 
Der Meldung sind beizulegen: 
1) ein Lebenslauf des Kandidaten, 
2) das Reifezeugnis der Schule nach Massgabe der Bestimmungen 
des $ 8, 
3) das Zeugnis über die praktische Werkstattthätigkeit und das 
während derselben geführte Arbeitsverzeichnis, 
4) die Ausweise 
a) über die Erstehung der Vorprüfung, 
b) über ein im ganzen mindestens 31/,- beziehungsweise A1, jáhri- 
ges Hochschulstudium ($ 4), 
c) über sittliche Führung, 
5) von dem Kandidaten nach Erstehung der Reifeprüfung selbstge- 
fertigte Studienzeichnungen, 
Die eigenhändige Ausführung derselben muss von der betreffenden 
Lehranstalt oder auf sonstigem Wege mit Angabe der Zeit der Fer- 
tigung beurkundet sein. 
Unter diesen Zeichnungen, welche auch bei der Feststellung 
des Prüfungsergebnisses berücksichtigt werden, müssen sich Darstel- 
lungen aus folgenden Gebieten befinden. 
I. Fir Ingenieure des Maschinenwesens, 
Praktische Geometrie: Grösserer Lageplan, Darstellung eines 
Längenprofils nebst den zugehörigen Querprofilen, Höhenlinienplan; sämtliche 
Darstellungen nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kandidaten. 
Baukonstruktionslehre: Darstellungen von konstruktiven Einzel. 
teilen und einfachen Gesamtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues. 
Maschinenelemente, Kraft- und Arbeitsmaschinen, Eisen- 
konstruktionen, sowie Elektrotechnik: Darstellungen und Entwürfe
	        
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