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3 A zu entrichten. (Vergl. Sporteltarif vom 16. Juni 1887, No. 57 Ziff. II,
Reg.-Blatt S. 218).
§ 10.
In Beziehung auf alles Weitere, namentlich hinsichtlich der Durch-
führung der Prüfung einschliesslich der Feststellung des Prüfungsergebnisses
finden die Bestimmungen der in $ 5 bezeichneten Ministerialverfügung An-
wendung.
B. Hauptprüfung.
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Die Meldung zur Prüfung ist vor dem 15. Februar des Prüfungs-
jahres bei der Direktion der Technischen Hochschule einzureichen, welche
nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung der Abteilung in Bezug auf
die von dem Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten über die Zu-
lassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu derselben
vorladet.
Der Meldung sind beizulegen:
1) ein Lebenslauf des Kandidaten,
2) das Reifezeugnis der Schule nach Massgabe der Bestimmungen
des $ 8,
3) das Zeugnis über die praktische Werkstattthätigkeit und das
während derselben geführte Arbeitsverzeichnis,
4) die Ausweise
a) über die Erstehung der Vorprüfung,
b) über ein im ganzen mindestens 31/,- beziehungsweise A1, jáhri-
ges Hochschulstudium ($ 4),
c) über sittliche Führung,
5) von dem Kandidaten nach Erstehung der Reifeprüfung selbstge-
fertigte Studienzeichnungen,
Die eigenhändige Ausführung derselben muss von der betreffenden
Lehranstalt oder auf sonstigem Wege mit Angabe der Zeit der Fer-
tigung beurkundet sein.
Unter diesen Zeichnungen, welche auch bei der Feststellung
des Prüfungsergebnisses berücksichtigt werden, müssen sich Darstel-
lungen aus folgenden Gebieten befinden.
I. Fir Ingenieure des Maschinenwesens,
Praktische Geometrie: Grösserer Lageplan, Darstellung eines
Längenprofils nebst den zugehörigen Querprofilen, Höhenlinienplan; sämtliche
Darstellungen nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kandidaten.
Baukonstruktionslehre: Darstellungen von konstruktiven Einzel.
teilen und einfachen Gesamtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.
Maschinenelemente, Kraft- und Arbeitsmaschinen, Eisen-
konstruktionen, sowie Elektrotechnik: Darstellungen und Entwürfe