Full text: Statut für die Diplomprüfungen der Abteilung für Maschineningenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1893)

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5) Baukonstruktionslehre einschliesslich statischer Berechnung der 
Konstruktionen, sowie Baumaterialienkunde, 
6) Grundzüge des Strassen-, Eisenbahn., Brücken- und Wasserbau- 
wesens, mit besonderer Berücksichtigung der Berechnung eiserner 
Brücken, 
7) Dampfkessel und die hierauf bezügliche Gesetzgebung, 
8) Kraftmaschinen, 
9) Arbeitsmaschinen (Hebezeuge, Pumpen), 
10) Eisenbahnmaschinenwesen, 
11) Allgemeine Elektrotechnik, 
19) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, deutsche Gewerbeordnung und 
Arbeitergesetzgebung. 
IL Für Ingenieure der Elektrotechnik. 
Die unter Ziff. I bezeichneten Gegenstände mit der Massgabe, dass 
die Gebiete Ziff. 1 (Praktische Geometrie) und Ziff. 6 (Grundzüge u. s. w.) 
entfallen. An die Stelle von Ziff. 11 tritt eine ausgedehntere Prüfung in 
Elektrotechnik. 
$ 15. 
Die Prüfungskommission bestimmt bei jeder Aufgabe für die schrift- 
liche Prüfung, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden dürfen. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieser Bestimmung 
schuldig macht, wird, wenn dieselbe im Laufe, der Prüfung entdeckt wird, 
durch Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; 
wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein 
Prüfungszeugnis ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugnis wieder 
abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche wührend der 
Prüfung anderen in irgend einer Weise zur Losung der gegebenen Fragen 
und sonstigen Aufgaben behilflich sind, oder von anderen solche Hilfe an- 
nehmen. 
8.16. 
Ev A 
Die bei der. Prüfung als befähigt erkannten Kandidaten erhalten ein 
von sämtlichen Kommissionsmitgliedern unterschriebenes und seitens der 
Direktion beglaubigtes Diplom, welches die Klasse der von dem Kandidaten 
bewiesenen Befähigung angiebt, ausserdem eine Abschrift des Diploms mit 
Angabe der in den einzelnen Fächern erhaltenen Prüfungsnoten. Die Namen 
der Bestandenen werden durch den Staatsanzeiger und den Jahresbericht 
der Hochschule veröffentlicht, 
S 17. 
In den Diplomen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere)
	        
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