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5) selbstgefertigte Studienzeichnungen, worunter Blätter aus folgen-
den Fächern:
a) Darstellende Geometrie einschliesslich Schattenkonstruktionen
und Perspektive,
b) Graphische Statik,
^) Freihandzeichnen, insbesondere Ornamentenzeichnen ,
d) Bauformenlehre,
e) Plànzeichnen.
Die eigenhàándige Ausführung dieser Zeichnungen muss von der be-
treffenden Lehranstalt oder auf sonstigem Wege beurkundet sein. In Aus-
nahmefällen kann an Stelle der Beurkundung die Versicherung der eigen-
händigen Anfertigung an Eidesstatt treten.
$ 4.
Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet die Direktion der
Technischen Hochschule auf Antrag der Bauingenieurabteilung.
8 5.
Die Prüfung ist die gleiche wie die von den Kandidaten des Staats-
bauingenieurdienstes abzulegende mathematisch - naturwissenschaftliche Vor-
prüfung (siehe Königliche Verordnung vom 13. April 1892, betreffend die
Staatsprüfungen im Baufache; Verfügung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens vom 10. Mai 1892, betreffend die an der Technischen
Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch - naturwissenschaftliche
Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen-
ingenieurfachs), sie wird mit dieser von den gleichen Lehrern der Tech-
nischen Hochschule im Oktober vorgenommen.
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Vorstand der
Abteilung für Bauingenieurwesen.
8 6.
Prüfungsgegenstände sind:
1) Mathematik:
a) Trigonometrie,
b) Analytische Geometrie. der Ebene und des Raumes,
c) Niedere Analysis,
d) Differential- und Integralrechnung in dem Umfange, in welchem
die Abiturienten der württembergischen Realgymnasien und
zehnklassigen Realanstalten geprüft werden,
Anwendung der höheren Analysis auf die Lehre von den Raum-
linien und den Flüchen einschliesslich der Inhaltsberechnungen,
Grundzüge der Lehre von den bestimmten Integralen, gewóhn-
liche und partielle Differentialgleichungen,
2) Darstellende Geometrie,
3) Schattenkonstruktionen und Perspektive,
Bibii.:
d.Techn. Fociucine
Stuttgart