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I. Für Ingenieure des Maschinenwesens.
Praktische Geometrie: Grösserer Lageplan, Darstellung eines
Längenprofils nebst den zugehörigen Querprofilen, Höhenlinienplan; sämtliche
Darstellungen nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kandidaten,
Baukonstruktionslehre: Darstellungen von konstruktiven Einzel-
teilen und einfachen Gesamtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.
Maschinenelemente, Kraft- und Arbeitsmaschinen, Eisen-
konstruktionen, sowie Elektrotechnik: Darstellungen und Entwürfe
aus den Gebieten: Maschinenelemente, Wasserkraftmaschinen, Dampfmaschinen,
Dampfkessel, Arbeitsmaschinen, Eisenbahnmaschinenwesen und Elektrotechnik,
ferner nach Massstab gezeichnete Skizze einer eisernen Brücke mit Berech-
nung, und Entwurf einer eisernen Dachkonstruktion.
Den konstruktiven Darstellungen und Entwürfen sind die Berechnungen
der wesentlichen Grössen auf Grundlage der Mechanik beizufügen.
ll. Für Ingenieure der Elektrotechnik.
Die unter Ziff. I genannten Darstellungen mit Ausnahme von solehen
aus dem Gebiete der praktischen Geometrie sowie der Skizze einer eisernen
Brücke mit Berechnung.
S 19.
Die Prüfung findet in den Fächern des § 14. I Ziff 1—12 im Früh-
jahr statt, die ausgedehntere Prüfung in der Elektrotechnik —— 8 14, IL —
wird in der Regel im Sommer abgehalten.
Sie wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus den be-
treffenden Lehrern der Technischen Hochschule besteht. Den Vorsitz in
derselben führt der Abteilungsvorstand, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter.
S 15.
Die Prüfung umfasst:
1) die Ausarbeitung eines durch Zeichnungen darzustellenden und
eingehend zu begründenden Entwurfs nach gegebenen Bedingungen
oder eine an der Hochschule gefertigte wissenschaftliche Arbeit.
Der Kandidat hat die Lösung der Aufgabe mit der schriftlichen
Versicherung an Eidesstatt zu versehen, dass sie von ihm ohne
fremde Hilfe angefertigt worden ist;
2) die Bearbeitung von Fachaufgaben unter Aufsicht:
3) eine mündliche Prüfung.
Inwieweit die Bearbeitung einer Preisaufgabe der Hochschule an
Stelle der unter Ziff. 1 verlangten Ausarbeitung angenommen werden darf,
entscheidet die Abteilung.
Die Ausarbeitung Ziff. 1 kann der Prüfung nach Ziff. 2 und 3 vor-
hergehen oder folgen. Die Prüfungskommission wird in dieser Hinsicht auf