— 17 —
etwaige, in der Meldungseingabe ($ 11) vorzutragende Wünsche des Kandi-
daten nach Möglichkeit Rücksicht nehmen.
$ 14.
Die Prüfung ($ 13, Ziff. 2) hat sich auf folgende Gegenstände zu
erstrecken :
I. Für Ingenieure des Maschinenwesens.
1) Praktische Geometrie,
2) Elastizitätslehre, namentlich in Anwendung auf Maschinenelemente,
3) Mechanische Technologie,
4) Chemische Technologie,
5) Baukonstruktionslehre einschliesslich statischer Berechnung der
Konstruktionen, sowie Baumaterialienkunde,
6) Grundzüge des Strassen-, Eisenbahn-, Brücken- und Wasserbau-
wesens, mit besonderer Berücksichtigung der Berechnung eiserner
Brücken,
7) Dampfkessel und die hierauf bezügliche Gesetzgebung,
8) Kraftmaschinen,
9) Arbeitsmaschinen (Hebezeuge, Pumpen),
10) Eisenbahnmaschinenwesen,
11) Allgemeine Elektrotechnik,
12) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, deutsche Gewerbeordnung und
Arbeitergesetzgebung.
IL. Für Ingenieure der Elektrotechnik.
Die unter Ziff, I bezeichneten Gegenstände mit der Massgabe, dass
die Gebiete Ziff. 1 (Praktische Geometrie) und Ziff, 6 (Grundzüge u. s. W.)
entfallen. An die Stelle von Ziff. 11 tritt eine ausgedehntere Prüfung in
der Elektrotechnik.
8 15.
Die Prüfungskommission bestimmt bei jeder Aufgabe für die schrift-
liche Prüfung, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden dürfen.
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieser Bestimmung
schuldig macht, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird,
durch Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen ;
wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein
Prüfungszeugnis ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugnis wieder
abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft ‚diejenigen Kandidaten, welche während der
Prüfung anderen in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen
und sonstigen Aufgaben behilflich sind, oder von anderen solche Hilfe an-
nehmen.