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Die schriftliche Prüfung soll nicht über vier Tage, die praktischen
Arbeiten sollen einschließlich der Ausarbeitung ebenfalls nicht über
vier Tage in Anspruch nehmen, Die Zeit für die mündlichen Prü-
fungen ist so zu bemessen, daß auf einen Kandidaten nicht über 8
Stunden kommen.
IV. Übergangsbestimmungen.
8 18.
Die geodätische Diplomprüfung nach dem jetzt geltenden, durch
Erlaß des Kgl Ministeriums des Kirchen- und Sehulwesens vom
13. Februar 1897 genehmigten Statut wird im Jahr 1907 letztmals
abgehalten. Nach den vorstehenden Bestimmungen kann die Vorprü-
fung erstmals im Frühjahr 1907, die Hauptprüfung erstmals im Herbst
1907 abgelegt werden.
Der Ansprueh auf Verleihung des Grades eines Dipl-Ing. wird
nur dureh Erstehung der Prüfung auf Grund gegenwürtiger Prüfungs-
ordnung erworben.