[. Allgemeine Bestimmungen.
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Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Ing.).
Die Diplomprüfung soll den Bewerbern den Nachweis ermóg-
lichen, daB sie durch ihr akademiseches Studium eine ausreichende
Grundlage für die selbstündige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten
geleitete . Berufstätigkeit in dem gewühlten Fache erlangt haben.
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Die Diplomprüfung kann in den folgenden zwei Fachrichtungen
abgelegt werden:
A. für Chemie,
B. für Hüttenwesen.
Sie zerfällt in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung,
Jede dieser Prüfungen wird durch eine besondere Kommission
vorgenommen, die der Senat auf den Antrag der Abteilung bestellt.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Abteilungsvorstand.
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
1. Der Besitz des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule des Deutschen Reichs, einer bayerischen
Industrieschule oder der sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz.
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur insoweit
zulässig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse
ausländischer Anstalten nach dem Urteil des Kgl. Ministeriums
des Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint.
4. Die Immatrikulation des Bewerbers als ordentlicher Studierender
der hiesigen Technischen Hochschule zur Zeit der Meldung zur
Prüfung,
3. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines zweijährigen
Studiums an deutschen Technischen Hochschulen.