— 6 —
Es entspricht:
dem Gesamturteil a) eine Durchschnittsnote von 3,5— 5,0,
” b) ^ » 5,1— 6,6,
» , ") . , 6,7 und mehr.
Die Zeugnisse und das Diplom werden von dem Rektor und dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission eigenhändis unterzeichnet.
“|
I. Besondere Bestimmungen
für die Vorprüfung.
e 0
Frühestens gegen den Schluß des vierten Halbjahrs nach Beginn
des Studiums, und zwar bis 1. März oder 1. Juli, kann der Studierende
sich bei dem Rektorat der Technischen Hochschule zur "Vorprüfung
melden, unter Angabe der Fachrichtung, für welche er die Prüfung
abzulegen wünscht.
Der Meldung sind beizufügen:
l1. Ein Abriss des Lebens- und Bildungsgangs.
2. Die Schriftstücke, welche den Nachweis der Erfüllung der in $3
Ziff. 1, 2 und 3a) genannten Bedingungen erbringen. Die Zeugnisse
der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat,
müssen über die Dauer der Studienzeit und über die belegten
Vorlesungen und Übungen Auskunft geben.
^ a) Die von dem Kandidaten geführten Journale über seine Tätigkeit
in den chemischen Laboratorien, sowie über seine Teilnahme
an den physikalischen und mineralogisch-geologischen Übungen.
Technische Zeichnungen, versehen mit der Bescheinigung des
Dozenten oder der eidesstattlichen Versicherung des Kandidaten,
daß sie eigenhändig von ihm angefertigt worden sind.
Der Bericht über je eine am Schluß des 4. Semesters im
chemischen Laboratorium ausgeführte qualitative und quantitative
(gewichtsanalytische und maßanalytische) Übungsaufgabe.
Die Aufgaben werden von dem Vorstand des Laboratoriums
gestellt. ^ ^:
1. Eine Bescheinigung der Kasse der Hochsehule über die Einzahlung
der Prüfungsgebühr.
Werden die Vorlagen von der Priifungskommission mit Zustimmung
des Rektors als genügend befunden, so wird der’ Bewerber
zur Prüfung zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls
wird er unter Angabe der Gründe zurückgewiesen.