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Anhang.
Die Diplomingenieure werden auf folgende in Prüfungssachen für
sie wichtige Bestimmungen hingewiesen:
I. Kgl. Verordnung betreffend die Staatsprüfung im Baufach
vom 12. August 1909 (Reg.-Blatt Seite 233):
8 1.
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningenieurfach einschlieBlich Elektro-
technik wird erworben:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahre 1909 oder später;
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit;
3. durch die Erstehung der Staatspriifung.
Zur Anstellung als Beamter ist für einzelne Dienstzweige weiter-
hin der Besitz der besonders vorgeschriebenen körperlichen Eigenschaften
erforderlich.
8 2.
Praktische Tätigkeit und Staatsprüfung unterscheiden sich nach
den in 8 1 Absatz 1 bezeichneten drei Fachrichtungen.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung je in ihrer
Fachrichtung werden Diplomingenieure zugelassen, die die Diplom-
prüfung ($ 1 Absatz 1 Nr. 1) als Architekt, Bauingenieur, Maschinen-
ingenieur, Verwaltungsingenieur oder als Elektroingenieur abgelegt haben
und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Ein Anspruch auf prak-
tische Ausbildung im Staatsdienst besteht nur, soweit es sich um die
Leistung des vorgeschriebenen Behörden-und Oberbehördendienstes handelt.
(Absatz 3 kommt hier nicht in Betracht).
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N
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3
Die praktische Tätigkeit der Diplomingenieure dauert mindestens
drei Jahre. Die praktische Tätigkeit von Diplomingenieuren vor Er-
stehung der Diplomprüfung wird jedenfalls mit der in den Diplom-
prüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestdauer auf die dreijährige
Ausbildungszeit angerechnet; im ganzen können von der in die Zeit
vor Erstehung der Diplomprüfung fallenden praktischen Tätigkeit bei