Volltext : Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

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mit Dritten wührend der Prüfung dureh Vorlesen des § 9 der Diplomprüfungsordnung
 und des vorstehenden § 14, sowie des § 12 Abs. 2
bekanntzugeben.
Zuwiderhandlungen der Kandidaten gegen diese Vorschriften, sowie
sonstige Ungehörigkeiten hat der Aufsichtsbeamte unter Wegnahme
etwa vorgefundener unerlaubter Hilfsmittel alsbald dem Vorsitzenden
anzuzeigen, der sofort einen Beschluß der Kommission herbeiführt.

8 16.

In der praktischen Geometrie werden sämtliche Kandidaten außer
der schriftlichen Prüfung einer mündlichen Prüfung und einer praktischen
 über die Anwendung geodätischer Instrumente unterzogen. Die
mündliche Prüfung dauert für einen Kandidaten bis zu !/, Stunde, die
praktische mindestens einen Tag.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat sämtlichen mündlichen
 Prüfungen beizuwohnen, den andern Mitgliedern der Prüfungskommission
 ist dies freigestellt. Nach Beendigung der von den Berichterstattern
 vorgenommenen Prüfung eines Kandidaten sind — innerhalb
der für die Prüfung festgesetzten Zeit (siehe 8 10) — der Vorsitzende,
der Regierungskommissar und jedes andere Mitglied der Prüfungskommission
 berechtigt, weitere Fragen zu stellen.

s 17.

In den Fächern, in denen nur mündlich zu prüfen ist (siehe § 10),
wird sofort je nach Schluß der Prüfung das Ergebnis von den Berichterstattern
 durch Erteilung der Noten festgestellt.

8 18.

Die Noten für die bei der Hauptprüfung eingereichten Studienarbeiten
 zählen doppelt. Sie setzen sich zusammen aus den Noten für
die zeichnerische Fertigkeit (siehe $ 5) und aus dem Durchschnitt von
Noten, die auf Grund des Inhalts und des Umfangs der in den Fächern
der Diplomprüfungsordnung $ 12 Ziff. 5 Buchst. b—f) gelieferten
Studienarbeiten von den Berichterstattern dieser Fächer zu erteilen
sind. Beide Noten sind gleichwertig.
Zur Durchsicht der eingereichten Studienarbeiten ist der Regierungskommissar
 einzuladen.
Dem Regierungskommissar wird auf Wunsch vor der mündlichen
Prüfung Gelegenheit gegeben, die zeichnerischen und schriftlichen
Arbeiten und die dafür in Aussicht genommenen Noten einzusehen.

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