3. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines zweijührigen
Studiums an deutschen Technischen Hochsehulen, wovon min-
destens ein Halbjahr auf den Besuch der hiesigen Technischen
Hochschule entfallen muB. Abiturienten württembergischer
Realgymnasien und wiirttembergischer Oberrealschulen
werden bis auf weiteres nach einjährigem Studium zur Vor-
prüfung zugelassen.
Für die Hauptprüfung: der Nachweis der an einer deut-
schen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung im
Bauingenieurwesen und eines mindestens 3!/jjáhrigen Studiums
an deutschen Technischen Hochschulen, wovon mindestens ein
Jahr auf den Besuch der hiesigen Technischen Hochschule
entfallen muf*).
Wurde die Vorprüfung in einer anderen Fachrichtung
abgelegt, so ist in den in dem Vorprüfungszeugnis nicht ent-
haltenen Fáchern bei Abbaltung einer ordentlichen Vorprüfung
eine Ergänzungsprüfung abzulegen, um zur Hauptprüfung
im Bauingenieurwesen zugelassen zu werden. Bei der Haupt-
prüfung findet in keinem Fach eine Befreiung von der Prüfung
statt, auch nicht, wenn dieses Fach in dem Vorprüfungszeugnis
schon enthalten ist.
Ob und wieweit zu a) und b) die an Universitüten, Berg-
akademien oder anderen Hochschulen des Deutschen Reichs
verbrachten Studienhalbjahre und die daselbst bestandenen
Prüfungen angerechnet werden kónnen, bleibt der Entscheidung
der Prüfungskommission überlassen. Soweit auslindische
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das Kgl. Mini-
sterium des Kirehen- und Sehulwesens.
4. Die Beibringung der verlangten Studienzeichnungen (vgl.8810 u.12).
5. Die Entrichtung einer Priifungsgebiihr. Diese beträgt:
a) für die Vorprüfung:
fiir Angehorige des Deutschen Reichs 50 A
für Ausländer . . . .100 ,
b) für die Hauptprüfung:
für Angehörige des Deutschen Reichs 75 MM.
für Ausländer . . . 150 ,
b)
*) Uber die fiir die Abiturienten der verschiedenen Vorschulen (Gym-
nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) in der Regel erforderliche Studienzeit
geben die in dem Jahresprogramm der Technischen Hochschule enthaltenen
Studienpläne Auskunft.