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kann, sind diese mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studierenden
zu versehen, aus der hervorgeht, daß sie eigenhändig gefertigt sind und
ob ein Vorbild benützt worden ist.
Die eingereichten Zeichnungen werden hinsichtlich der Fertigkeit
im Zeichnen durch besondere Berichterstatter beurteilt.
Werden die Vorlagen von der Prüfungskommission mit Zustimmung
des Rektorats als genügend befunden, so wird der Bewerber zur Prüfung
zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls wird er unter Angabe
der Gründe zurückgewiesen.
$ 11.
Die Prüfung wird zu Anfang des Winterhalbjahrs abgehalten.
Sie erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Mathematik: a) Analytische Geometrie,
b) Differential- und Integralrechnung.
2. Angewandte darstellende Geometrie (Schattenkonstruktion
und Perspektive).
3. Technische Mechanik (Statik, Dynamik, Hydraulik).
4. Physik.
5. Chemie.
6. Geologie.
Die Prüfung ist in den Fächern Ziffer 1—3 schriftlich oder
zeichnerisch und, soweit erforderlich, mündlich; in den übrigen Fächern
nur mündlich. Sie ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote
aus den Fächern Ziffer 1—3 mindestens 4,0 erreicht (im übrigen vgl. § 6).
IIl. Besondere Bestimmungen
für die Hauptprüfung.
8 12.
Die Meldung zur Hauptprüfung ist vor dem 1. Februar bei dem
Rektorat schriftlich einzureichen.
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzugeben
ist, sind beizufügen:
1. Ein Abriß des Lebens- und Bildungsgangs.
2. Die Schriftstücke zum Nachweis der Erfüllung der in 8 3 Ziff. 1,
2 und 3b genannten Bedingungen. Die Zeugnisse der Hochschulen,
auf denen der Bewerber studiert hat, müssen über die
Dauer der Studienzeit und über die besuchten Vorlesungen und
Übungen Auskunft geben.