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Die praktische Tätigkeit der Diplomingenieure dauert mindestens
drei Jahre. Die praktische Tätigkeit von Diplomingenieuren vor Er-
stehung der Diplomprüfung wird jedenfalls mit der in den Diplom-
prüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestdauer auf die dreijährige
Ausbildungszeit angerechnet; im ganzen können von der in die Zeit
vor Erstehung der Diplomprüfung fallenden praktischen Tätigkeit bei
Diplomingenieuren des Hochbau- und des Bauingenieurfachs höchstens
6 Monate, bei Kandidaten des Maschineningenieurfachs und der
Elektrotechnik höchstens 16 Monate auf die vorgeschriebene dreijährige
Ausbildungszeit angerechnet werden. Während der praktischen Tätigkeit
ist ein vom Arbeitgeber zu bescheinigendes Arbeitsverzeichnis zu führen.
R 12.
Diplomingenieure, die eine der Diplomprüfungen an der Tech-
nischen Hochschule in Stuttgart ($ 2 Absatz 2) im Jahre 1909 oder
später erstehen und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, erlangen
in Württemberg die Befugnis zu Baumessungen je in ihrem Fach.
Diplomingenieure des Hochbaufachs erhalten die Befugnis zur
Anfertigung von Lageplänen für Bauten aller Art und für gewerbliche
Betriebsanlagen, sowie zur Ausführung der Arbeiten mit dem Nivellier-
instrument und zur Anfertigung hiezu gehóriger Pläne, wenn sie bei
der Diplomvorprüfung für Architekten an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im Jahre 1909 oder spiter oder bei einer Erginzungs-
prüfung befriedigende Kenntnisse in praktischer Geometrie nach-
gewiesen haben.
Diplomingenieure des Bauingenieurfachs erhalten die Befugnis
zur Anfertigung von Lageplänen für Bauten aller Art und für gewerb-
liche Betriebsanlagen, sowie zur Ausführung von Arbeiten mit dem
Nivellierinstrument und aller sonstigen Höhenmessungen und zur An-
fertigung hiezu gehöriger Pläne, wenn sie bei der Diplomprüfung
(Absatz 1) oder bei einer Ergänzungsprüfung befriedigende Kenntnisse
in praktischer Geometrie nachgewiesen haben.
Diplomingenieure des Hochbaufachs erhalten die Befugnisse der
Diplomingenieure des Bauingenieurfachs (Absatz 3), wenn sie die er-
forderlichen Kenntnisse in praktischer Geometrie durch Erstehung der
in Absatz 3 bezeichneten Ergänzungsprüfung nachgewiesen haben.
Diplomingenieure, die die Diplomprüfung (Absatz 1) als Maschinen-
ingenieure, Verwaltungsingenieure oder Elektroingenieure erstanden
haben, erhalten die Befugnisse der Diplomingenieure des Hochbaufachs
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