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4.
Der Prüfungssekretär hat die Expeditionsgeschäfte zu besorgen,
die erforderlichen Verzeichnisse und Übersichten zu fertigen sowie das
Protokoll in den Kommissionssitzungen zu führen. Er hat ferner die
Gebühren der Mitglieder der Kommission nach besonders festzustellendem
Verteilungsplan zu berechnen und bei den schriftlichen Arbeiten der
Kandidaten die Aufsicht zu führen. Hiezu werden ihm Aufsichts-
beamte nach Bedürfnis beigegeben (siehe 8 2).
8 5.
Die Vorprüfungen finden an den Abteilungen für Architektur,
Bauingenieurwesen und Maschineningenieurwesen einschließlich der
Elektrotechnik gleichzeitig statt.
Das Rektorat fordert die Abteilung vor dem 1. Juni auf, bis
15. Juni ihren Vorschlag für die Zusammensetzung der Prüfungs-
kommission zu machen. Für jedes Prüfungsfach sind ein Berichterstatter
und ein Mitberichterstatter zu bezeichnen. Die Berichterstatter sind
in der Régel die Dozenten der betreffenden Fücher.
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Zu Vorschlägen für die Bestellung der Prüfungskommission für
die Hauptprüfung fordert das Rektorat die Abteilung vor dem
1. Januar auf, Dieser Vorschlag ist bis 15. Januar unter Nennung
der Berichterstatter (siehe 8 5) zu machen.
8 7.
Der Vorschlag der Abteilung ist dem Rektorat einzureichen, das
einen Beschluß des Senats über denselben binnen vier Wochen her-
beiführt und diesen durch die Vermittlung des Kgl. Ministeriums des
Kirchen- und Schulwesens dem Kgl. Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Verkehrsabteilung, mit dem Ersuchen um Bestellung
des Regierungskommissars mitteilt.
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Die Studierenden werden von dem Rektorat durch Anschlag am
Schwarzen Brett zur Meldung zu der Prüfung aufgefordert.
Nach Ablauf der Meldungsfrist übergibt der Rektor die ein-
gegangenen Meldungen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Dieser prüft die Belege, entwirft den Prüfungsplan nach den Bestim-
mungen des $ 10 und beruft, nachdem ihm von den Berichterstattern