Volltext: Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)

Technische Hochschule Stuttgart. 
Diplomprüfungsordnung 
für Maschineningenieure. 
Genehmigt durch Erlaß des Ministeriums des Kirchen- 
und Schulwesens vom 8. Januar 1920 Nr. 13 83619. 
I. Allgemeine Bestimmungen, 
§ 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund der Diplomprüfung 
den Grad eines Diplomingenieurs. Die Diplomprüfung soll den Be- 
werbern den Nachweis ermöglichen, daß sie durch ihr akademisches 
Studium eine ausreichende Vorbildung für eine selbständige, auf wissen- 
schaftlicher Grundlage ruhende Berufstätigkeit als Maschineningenieur 
erworben haben. 
8 2. 
Die Diplomprüfung kann an der Abteilung für Maschineningenieur- 
wesen einschließlich der Elektrotechnik in den Richtungen für 
A. Maschineningenieure; 
B. Elektroingenieure 
abgelegt werden. 
Für Elektroingenieure besteht eine besondere Prüfungsordnung. 
Die Diplomprüfung teilt sich in eine Vor- und eine Hauptprüfung, 
die je wieder in eine Anzahl von Teilprüfungen zerfallen. Den Ab- 
schluß der Hauptprüfung bildet die Diplomarbeit. 
Für beide Prüfungen wird von der Abteilung je ein beson- 
derer Ausschuß gewählt, der aus dem Vorsitzenden, aus den Bericht- 
erstattern und den Mitberichterstattern besteht. Den Vorsitz in den 
Ausschüssen führt der Abteilungsvorstand, 
In der Regel werden als Beriehterstatter die Vertreter der Prüfungs- 
fächer, als Mitberichterstatter Mitglieder der Abteilung bestellt. 
S 8. 
Das Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses und um 
Erteilung des Diploms ist bei dem Rektorat einzureichen. Dem Ge- 
such, in dem die genaue Adresse des Bewerbers anzugeben ist, sind 
beizufügen:
	        
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