Technische Hochschule Stuttgart.
Diplomprüfungsordnung
für Maschineningenieure.
Genehmigt durch Erlaß des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens vom 8. Januar 1920 Nr. 13 83619.
I. Allgemeine Bestimmungen,
§ 1.
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund der Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs. Die Diplomprüfung soll den Be-
werbern den Nachweis ermöglichen, daß sie durch ihr akademisches
Studium eine ausreichende Vorbildung für eine selbständige, auf wissen-
schaftlicher Grundlage ruhende Berufstätigkeit als Maschineningenieur
erworben haben.
8 2.
Die Diplomprüfung kann an der Abteilung für Maschineningenieur-
wesen einschließlich der Elektrotechnik in den Richtungen für
A. Maschineningenieure;
B. Elektroingenieure
abgelegt werden.
Für Elektroingenieure besteht eine besondere Prüfungsordnung.
Die Diplomprüfung teilt sich in eine Vor- und eine Hauptprüfung,
die je wieder in eine Anzahl von Teilprüfungen zerfallen. Den Ab-
schluß der Hauptprüfung bildet die Diplomarbeit.
Für beide Prüfungen wird von der Abteilung je ein beson-
derer Ausschuß gewählt, der aus dem Vorsitzenden, aus den Bericht-
erstattern und den Mitberichterstattern besteht. Den Vorsitz in den
Ausschüssen führt der Abteilungsvorstand,
In der Regel werden als Beriehterstatter die Vertreter der Prüfungs-
fächer, als Mitberichterstatter Mitglieder der Abteilung bestellt.
S 8.
Das Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses und um
Erteilung des Diploms ist bei dem Rektorat einzureichen. Dem Ge-
such, in dem die genaue Adresse des Bewerbers anzugeben ist, sind
beizufügen: