2. Technische Mechanik.
3. Physik (physikalische Messungen).
t, Mechanische Technologie: der Metalle und Hölzer, einschließlich
Eisenhüttenkunde, |
5. Eigenschaften und Untersuchung der Konstruktionsmaterialien.
9. Maschinenelemente,
7. Grundlagen der Elektrotechnik.
8. Volkswirtschaftslehre.
9. Für die Fertigkeit im Zeichnen wird auf Grund der eingereichten
Studienarbeiten eine besondere Note erteilt.
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind.
IV. Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung.
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9.
Bei der Meldung zur Hauptprüfung sollen Studienarbeiten aus
folgenden Fächern übergeben werden:
a) Hebezeuge oder Werkzeugmaschinen oder 'lextilmasehinen oder
landwirtschaftliche Maschinen,
b) Wasserkraftmaschinen oder Pumpen.
c) Dampfkessel, einsehlieflich Feuerungen.
d) Dampfmaschinen oder Verbrennungskraftmaschinen oder Fahrzeugmotoren.
e) Versuehsberichte aus dem Ingenieurlaboratorium und der Materialprüfungsanstalt.
£) Skizzen aus Hoch- und Tiefbau.
Die Studienarbeiten sind, soweit sie Prüfungsfücher nach $ 10 betreffen,
bei der Meldung zur Teilprüfung dem Berichterstatter, im übrigen
bei der Meldung zum Abschluß der Prüfung beim Rektorat einzureichen.
An Stelle einer der unter b)—d) genannten Studienarbeiten kann
auch eine solche aus dem Gebiet der Fabrikorganisation, oder eine
größere Arbeit aus einem der Forschungsinstitute der Abteilung treten.
In einem der Fücher b) oder d) oder in Kraft- oder Luftfahrzeugen
soll ein vollständig. werkstattgemäß durchgeführter Entwurf, oder die
Projektierung einer‘ ganzen Anlage geliefert werden.
Den sämtlichen konstruktiven Darstellungen und Entwürfen, für
die eine sorgfältige Ausführung in Bleistift als ausreichend angesehen
wird, sind. die Berechnungen der wesentlichen Größen beizufügen.
' Die Berechnungen, Zeichnungen und Versuchsberichte miissen von
dem Bewerber auf einer Hochschule gefertigt sein. Die eigenhündige