Volltext : Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

I. Allgemeine Bestimmungen.

> 1.

Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung
den Grad eines Diplomingenieurs.
Durch die Diplomprüfung soll der Nachweis erbracht werden,
dafi der Bewerber durch akademisches Studium die ausreichende Grundlage
 für eine selbständige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten geleitete
 Berufstätigkeit im Bauingenieurfach erworben hat.

& 2.

Die Diplomprüfung zerfüllt in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung.
 Die letztere kann in zwei Teilen abgelegt werden.
Jede dieser Prüfungen wird durch einen besonderen Ausschuß
vorgenommen, den der Senat auf den Antrag der Abteilung bestellt.
Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Abteilungsvorstand.
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige,
welche auf das Fachstudium ‚vorbereiten und in dasselbe einführen.
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer des Fachgebiets,
 sowie solche Fächer anderer Gebiete, deren Kenntnis für die
Ausübung des Berufs erforderlich ist.

S 3.

Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
L. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Realgymnasiums
 oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches
oder der süchsischen Gewerbeakademie in Chemnitz.
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit
zulüssig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse
auslündischer Anstalten nach dem Urteil des Ministeriums des
Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint.
2. Der Nachweis einer mindestens fünfmonatigen praktischen Tátigkeit
 als Bauhandwerker, die am zweckmüfigsten vor der Einschreibung
 an einer Technischen Hochschule ausgeübt wird.
3. Die derzeitige oder frühere Einschreibung des Bewerbers als
ordentlicher Studierender der Bauingenieurabteilung der hiesigen
Technischen Hochschule.
            
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