Volltext: Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

I. Allgemeine Bestimmungen. 
> 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung 
den Grad eines Diplomingenieurs. 
Durch die Diplomprüfung soll der Nachweis erbracht werden, 
dafi der Bewerber durch akademisches Studium die ausreichende Grund- 
lage für eine selbständige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten ge- 
leitete Berufstätigkeit im Bauingenieurfach erworben hat. 
& 2. 
Die Diplomprüfung zerfüllt in eine Vorprüfung und eine Haupt- 
prüfung. Die letztere kann in zwei Teilen abgelegt werden. 
Jede dieser Prüfungen wird durch einen besonderen Ausschuß 
vorgenommen, den der Senat auf den Antrag der Abteilung bestellt. 
Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Abteilungsvorstand. 
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige, 
welche auf das Fachstudium ‚vorbereiten und in dasselbe einführen. 
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer des Fach- 
gebiets, sowie solche Fächer anderer Gebiete, deren Kenntnis für die 
Ausübung des Berufs erforderlich ist. 
S 3. 
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist: 
L. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real- 
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches 
oder der süchsischen Gewerbeakademie in Chemnitz. 
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit 
zulüssig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse 
auslündischer Anstalten nach dem Urteil des Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint. 
2. Der Nachweis einer mindestens fünfmonatigen praktischen Tátig- 
keit als Bauhandwerker, die am zweckmüfigsten vor der Ein- 
schreibung an einer Technischen Hochschule ausgeübt wird. 
3. Die derzeitige oder frühere Einschreibung des Bewerbers als 
ordentlicher Studierender der Bauingenieurabteilung der hiesigen 
Technischen Hochschule.
	        
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