Full text: Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

4. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines viersemestrigen 
Studiums an deutschen Technischen Hochschulen, wovon min- 
destens ein Halbjahr auf den Besuch der hiesigen Technischen 
Hochschule entfallen muß. Abiturienten württembergischer 
Realgymnasien und württembergischer Oberrealschulen 
werden bis auf weiteres nach einjährigem Studium zur Vor- 
prüfung zugelassen *). 
b) Für die Hauptprüfung: der Nachweis der an einer deut- 
schen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung im 
Bauingenieurwesen und eines mindestens 3!/2jährigen Studiums 
an deutschen Technischen Hochschulen, wovon mindestens ein 
Jahr auf den Besuch der hiesigen Technischen Hochschule 
entfallen muf*). 
Wurde die Vorprüfung in einer anderen Fachrich- 
tung abgelegt, so ist in den im Vorprüfungszeugnis nicht ent- 
haltenen Fächern bei Abhaltung einer ordentlichen Vorprüfung 
eine Ergünzungsprüfung abzulegen, um zur Hauptprüfung im 
Bauingenieurwesen zugelassen zu werden. 
Ob und wieweit zu a) und b) die an Universitüten, Berg- 
akademien oder anderen Hochschulen des Deutschen Reichs 
verbrachten Studienhalbjahre und die daselbst bestandenen 
Prüfungen angerechnet werden kónnen, bleibt der Entscheidung 
des Prüfungsausschusses überlassen. Soweit auslündische 
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das Ministerium 
des Kirchen- und Schulwesens. 
5. Die Beibringung der verlangten Studienzeichnungen (vgl.88 10 u. 19). 
6. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr. Diese beträgt : 
a) für die Vorprüfung: 
für Angehórige des Deutschen Reichs 80 Mk., 
für die Sonderprüfung in Darstellender Geometrie (vergl. 
$ 11, 7,) 15 Mk. mehr. 
b) für die Hauptprüfung: Teil I Teil II 
für Angehörige des Deutschen Reichs 85 Mk., 115 Mk. 
Diese Gebühren sind bei der Wiederholung der Prüfung aufs 
neue zu entrichten. Ist ein Kandidat aus triftigen Gründen verhindert, 
. *) Uber die fiir die Abiturienten der verschiedenen Vorschulen (Gym- 
nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) in der Regel erforderliche Studienzeit 
geben die in dem Jahresprogramm der Technischen Hochschule enthaltenen 
Studienpläne Auskunft. Das sogenannte mathematische Vorsemester für die 
Abiturienten der Gymnasien gilt nicht als Studiensemester im Sinne der 
Prüfungsordnung,
	        

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