in die Prüfung einzutreten oder wird sein Gesuch wegen ungenügender
Anzahl der Studienarbeiten abgelehnt ($ 10 Ziff. 4 und $ 12 Ziff. 4), so
wird ihm die bezahlte Prüfungsgebühr, abzüglich von 40 Mark bei der
Vorprüfung, von 15 Mark bei Teil I und 30 Mark bei Teil II der Haupt-
prüfung bzw.von 45Mark bei der gesamten Hauptprüfung zurückerstattet.
Für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Füchern wird be-
rechnet: für eine mündliche oder lialbtágige schriftliche Prüfung 15 Mark,
für jeden weiteren halben Tag schriftlicher Prüfung 10 Mark mehr.
Die Gebühr für die Ergánzungsprüfung in Vermessungskunde
(vgl. die Kgl. Verordnung betr. die Staatsprüfung im Baufach vom
12. August 1909 $ 12 und die Vollziehungsverfügung hiezu vom
14. August 1909 $ 20) beträgt 40 Mark.
Bei Ausländern betragen die Gebühren das Doppelte.
Für das Zeugnis (Diplom) ist nach Tarifnummer 56 II des Allge-
meinen Sportelgesetzes vom es : E ie und 8 4
der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom
Jo Amen ue AS neben der Prüfungsgebühr eine Sportel
zu entrichten von 10 Mk, bei der Vorprüfung und 20 Mk, bei der Haupt-
prüfung.
S 4.
Die Prüfungen sind zum Teil schriftlich oder zeichnerisch, zum
Teil mündlich. Die Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern wird
durch die Geschäftsordnung bestimmt.
& B.
Die mündlichen Prüfungen werden von den Berichterstattern in
Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines
Stellvertreters vorgenommen.
§ 6.
Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern wird durch
die Noten 0 bis 8 beurteilt.
Es bedeuten die Zahlen:
0 unbrauchbar oder gar nicht gefertigt,
1 schlecht,
2 schwach,
3 mittelmäßig,
4 ziemlich gut,
5 ziemlich gut bis gut,
6 gut,
7 gut bis recht gut,
8 recht gut.