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Der Gebrauch und das Mitführen von Büchern und anderen Hilfs-
mitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen werden, ist verboten.
Wer sich einer Verletzung dieses Verbots oder einer Täuschung des
Prüfungsausschusses bei Einreichung der Prüfungsunterlagen schuldig
macht, wird, wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeckt wird,
dureh Ausspruch des Prüfungsauschusses von der Prüfung ausge-
schlossen; erfolgt die Entdeckung erst spüter, so wird dem Kandidaten
kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeug-
nis entzogen.
Gleiche Alndung trifft den Kandidaten, der wührend der Prüfung
andern zur Lósung der Aufgaben behilflich ist oder von andern solche
Hilfe annimmt.
Il. Besondere Bestimmungen
für die Vorprüfung.
8 10.
Die Meldung zur Vorprüfung ist vor dem 1. Juli beim Rektorat
der Technischen Hochschule schriftlich einzureichen.
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzu-
geben ist, sind beizufügen:
1. Ein Abrif des Lsbens- und Bildungsgangs.
2. Die Schriftstücke zum Nachweis der Erfüllung der in § 8 Ziff. 1,
2, 8 und 4* genannten Bedingungen. Die Zeugnisse der Hoch-
schulen, auf denen der Bewerber studiert hat, müssen über die
Dauer der Studienzeit und über die belegten Vorlesungen und
Übungen Auskunft geben.
3, Eine Bescheinigung der Kasse der Hochschule über die Einzahlung
der Prüfungsgebühr.
1. Studienzeichnungen, worunter sich Darstellungen aus nachstehen-
den Füchern befinden müssen:
a) Darstellende Geometrie einschließlich Schattenkonstruktion
und Perspektive;
b) Technische Mechanik;
c) Bauformenlehre;
d) Technisches Zeichnen einschl. Plan- und Geländezeichnen.
Die eigenhändige Ausführung dieser Zeichnungen muß von dem
Lehrer, unter dessen Leitung sie angefertigt worden sind, beglaubigt
sein. In besonderen, eingehend zu begründenden Fällen, wo für ein-
zelne Zeichnungen eine solche Beglaubigung nicht beigebracht werden