Full text: Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

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Der Gebrauch und das Mitführen von Büchern und anderen Hilfs- 
mitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen werden, ist verboten. 
Wer sich einer Verletzung dieses Verbots oder einer Täuschung des 
Prüfungsausschusses bei Einreichung der Prüfungsunterlagen schuldig 
macht, wird, wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeckt wird, 
dureh Ausspruch des Prüfungsauschusses von der Prüfung ausge- 
schlossen; erfolgt die Entdeckung erst spüter, so wird dem Kandidaten 
kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeug- 
nis entzogen. 
Gleiche Alndung trifft den Kandidaten, der wührend der Prüfung 
andern zur Lósung der Aufgaben behilflich ist oder von andern solche 
Hilfe annimmt. 
Il. Besondere Bestimmungen 
für die Vorprüfung. 
8 10. 
Die Meldung zur Vorprüfung ist vor dem 1. Juli beim Rektorat 
der Technischen Hochschule schriftlich einzureichen. 
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzu- 
geben ist, sind beizufügen: 
1. Ein Abrif des Lsbens- und Bildungsgangs. 
2. Die Schriftstücke zum Nachweis der Erfüllung der in § 8 Ziff. 1, 
2, 8 und 4* genannten Bedingungen. Die Zeugnisse der Hoch- 
schulen, auf denen der Bewerber studiert hat, müssen über die 
Dauer der Studienzeit und über die belegten Vorlesungen und 
Übungen Auskunft geben. 
3, Eine Bescheinigung der Kasse der Hochschule über die Einzahlung 
der Prüfungsgebühr. 
1. Studienzeichnungen, worunter sich Darstellungen aus nachstehen- 
den Füchern befinden müssen: 
a) Darstellende Geometrie einschließlich Schattenkonstruktion 
und Perspektive; 
b) Technische Mechanik; 
c) Bauformenlehre; 
d) Technisches Zeichnen einschl. Plan- und Geländezeichnen. 
Die eigenhändige Ausführung dieser Zeichnungen muß von dem 
Lehrer, unter dessen Leitung sie angefertigt worden sind, beglaubigt 
sein. In besonderen, eingehend zu begründenden Fällen, wo für ein- 
zelne Zeichnungen eine solche Beglaubigung nicht beigebracht werden
	        
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