Volltext : Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

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kann, sind diese mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studierenden
zu versehen, aus der hervorgeht, daß sie eigenhändig gefertigt sind,
und ob ein Vorbild benützt worden ist.
Die eingereichten Zeichnungen werden hinsichtlich der Fertigkeit
 im Zeichnen durch besondere Berichterstatter beurteilt.
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsausschuß mit Zustimmung
 des Rektorats als genügend befunden, so wird der Bewerber
zur Prüfung zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls wird
er unter Angabe der Gründe zurückgewiesen.

§ 11.

Die Prüfung wird zu Anfang des Winterhalbjahrs abgehalten.
Sie erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Mathematik (Differential- und Integralrechnung mit Anwendung
 auf analytische Geometrie).
2, Schattenkonstruktion und Perspektive.
3. Technische Mechanik (Statik, Festigkeitslehre, Dynamik,
Hydraulik).
4. Physik.
5. Chemische Technologie für Bauingenieure.

6. Geologie.

Außerdem
7. Darstellende Geometrie, sofern das Reifezeugnis dieses
Fach nicht mindestens mit der Note 4,0 enthält.
Die Prüfung ist in den Fächern 1—3 und 7 schriftlich oder zeichnerisch
 und soweit erforderlich mündlich; in den übrigen Fächern nur mündlich.
 Sie ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 aus
allen Fächern einschließlich dem Urteil über die Zeichnungen und
außerdem die Note 4,0 in jedem der Fächer 1 bis 3 erreicht worden ist.
Die Prüfung kann bei Gelegenheit einer ordentlichen Vorprüfung
im Ganzen oder in denjenigen Fächern, in welchen das Ergebnis ungenügend
 war, wiederholt werden.

IIl. Besondere Bestimmungen

für die Hauptprüfung.

& 19.

Die Meldung zur Hauptprüfung ist vor dem 1. Februar. bei dem
Rektorat schriftlich einzureichen.
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzugeben
 ist, sind beizufügen :
            
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