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kann, sind diese mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studierenden
zu versehen, aus der hervorgeht, daß sie eigenhändig gefertigt sind,
und ob ein Vorbild benützt worden ist.
Die eingereichten Zeichnungen werden hinsichtlich der Fertig-
keit im Zeichnen durch besondere Berichterstatter beurteilt.
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsausschuß mit Zustim-
mung des Rektorats als genügend befunden, so wird der Bewerber
zur Prüfung zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls wird
er unter Angabe der Gründe zurückgewiesen.
§ 11.
Die Prüfung wird zu Anfang des Winterhalbjahrs abgehalten.
Sie erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Mathematik (Differential- und Integralrechnung mit Anwen-
dung auf analytische Geometrie).
2, Schattenkonstruktion und Perspektive.
3. Technische Mechanik (Statik, Festigkeitslehre, Dynamik,
Hydraulik).
4. Physik.
5. Chemische Technologie für Bauingenieure.
6. Geologie.
Außerdem
7. Darstellende Geometrie, sofern das Reifezeugnis dieses
Fach nicht mindestens mit der Note 4,0 enthält.
Die Prüfung ist in den Fächern 1—3 und 7 schriftlich oder zeichne-
risch und soweit erforderlich mündlich; in den übrigen Fächern nur münd-
lich. Sie ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 aus
allen Fächern einschließlich dem Urteil über die Zeichnungen und
außerdem die Note 4,0 in jedem der Fächer 1 bis 3 erreicht worden ist.
Die Prüfung kann bei Gelegenheit einer ordentlichen Vorprüfung
im Ganzen oder in denjenigen Fächern, in welchen das Ergebnis un-
genügend war, wiederholt werden.
IIl. Besondere Bestimmungen
für die Hauptprüfung.
& 19.
Die Meldung zur Hauptprüfung ist vor dem 1. Februar. bei dem
Rektorat schriftlich einzureichen.
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzu-
geben ist, sind beizufügen :