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In dem Fach 4 wird nur mündlich geprüft, sonst ist die Prüfung
schriftlich oder zeichnerisch und soweit erforderlich mündlich.
Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn der Durchschnitt
aus allen Einzelzeugnissen einschließlich der der Studienarbeiten 4,0
beträgt und außerdem in den Hauptfächern 1 und 6 bis 12 die Durch-
schnittsnote 4,5 erreicht worden ist. Bei ungenügendem Erfolg braucht
die Prüfung bei Gelegenheit einer ordentlichen Hauptprüfung nur in
den Fächern, wo die Note unter dem angegebenen Durchschnitt ge-
blieben ist, wiederholt zu werden. In den wiederholten Hauptfächern
muß im Durchschnitt die Note 4,5 erreicht werden,
Die Berechtigungen, die sich an die Note 4,5 und mehr in dem
Fach der Vermessungskunde knüpfen, sind dieselben wie in der K.
Verordnung betreff. die Staatsprüfung im Baufach vom 12. August 1909
§ 12 und in der Vollziehungsverfügung hierzu vom 14. August 1909 & 20,
IV. Übergangsbestimmungen.
& 14.
Nach der vorstehenden Prüfungsordnung wird die Vorprüfung
und der Teil I der Hauptprüfung erstmals im Frühjahr 1925, der
Teil IL der Hauptprüfung im Spätjahr 1925 vorgenommen,
Zur Zulassung zur Hauptprüfung berechtigt auch die nach alter
Ordnung abgelegte Diplomvorprüfung.
Im Herbst 1994 findet noch eine Diplomvorprüfung alter Ord-
nung statt, zu der aber nur Kandidaten, die bereits 3 Studiensemester
nachweisen können, zugelassen werden.