— 8 —
9, Schattenkonstruktion und Perspektive.
3. Technische Mechanik (Statik, Festigkeitslehre, Dynamik,
Hydraulik).
4. Physik.
5. Chemie und Chemische Technologie für Bauingenieure.
6. Geologie.
Außerdem
Darstellende Geometrie, soweit die Kandidaten nicht aus-
drücklich durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der Prüfung
in diesem Fach entbunden worden sind *).
Die Prüfung ist in den Fächern 1—3 und 7 schriftlich oder
zeichnerisch und soweit erforderlich mündlich;in den übrigen Fächern nur
mündlich, Sie ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0
aus allen Fächern einschließlich dem Urteil über die Zeichnungen und
außerdem die Note 4,0 in jedem der Fücher 1—3 erreicht worden ist.
Die Prüfung kann bei Gelegenheit einer ordentlichen Vorprüfung
im ganzen oder in denjenigen Füchern, in welchen das Ergebnis un-
genügend war. wiederholt werden.
II. Besondere Bestimmungen
für die Hauptprüfung.
8 12.
Die Meldung zur Hauptprüfung ist für Teil I spitestens am
15. Februar und für Teil IL spätestens am 1, Juli bei dem Rektorat
schriftlich einzureichen.
Der Meldung; in der die genaue Adresse des Kandidaten anzugeben
ist, sind beizufügen:
1. Ein Abriß des Lebens- und Bildungsgangs.
Die Schriftstiicke zum Nachweis der Erfüllung der in 8 3 Ziff. 1,
2, 8 und 4* genannten Bedingungen. Die Zeugnisse der Hoch-
schulen, auf denen der Bewerber studiert hat, müssen über die
Dauer der Studienzeit und über die besuchten Vorlesungen und
»
*) Entbunden werden nur solche Kandidaten, deren Reifezeugnis das Fach
„Darstellende Geometrie“ mit einer Sondernote, und zwar mindestens 4,0 enthält
und die gleichzeitig durch Vorlage beglaubigter Zeichnungen ‚nachweisen, daß
sie neben den einfacheren Aufgaben insbesondere auch die Methoden der Darstellung
ebener Schnitte und Durchdringungen von Zylinder, Kegel- und Umdrehungs-
fAächen beherrschen.“