ALLGE MEINE BE STI MMU NGEN
O Die Meldefrist dauert für die im Frühjahr stattfindenden
Teilprüfungen vom 10. bis 25. Februar, für die im Herbst statt-
findenden vom 1. bis 15. Juli. Nach Abschluß der Meldefrist
werden keine Anmeldungen mehr entgegengenommen.
6 Die Meldung hat zu jeder einzelnen Teilprüfung gesondert
auf einem Vordruck zu geschehen, der nach Ausfüllung durch
den Bewerber der Kanzlei zur Weiterleitung zu übergeben ist.
(49 Meldeberechtigt sind nur ordentliche Studierende der Ab-
teilung fiir Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik der
Technischen Hochschule Stuttgart und solche Bewerber, die
früher als ordentliche Studierende bei dieser Abteilung einge-
schrieben waren.
9) Zugleich mit der Meldung ist die Prüfungsgebühr zu ent-
richten.
9 Die Prüfungsgebühr ist mit der Meldung verfallen.
M Uber Erlassung der Prüfungsdebühr bei bedürítigen Be-
werbern entscheidet auf deren Antrag die Abteilung; des-
gleichen über Zurückerstattund oder Anrechnung der Prüfungs-
gebühr auf eine spátere Prüfung, falls der Bewerber durch
triftige Gründe verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen.
9 Die Anmeldung zu jeder Teilprüfung kann zweimal wieder-
holt werden.
9 Zu weiteren Wiederholungen ist die Genehmigung des
Ministeriums erforderlich, die nur in besonders begründeten
Fällen erteilt wird.
§ 4
Geschältsgang der Prüfung
® Die Teilpriifungen sind entweder mündlich oder schriftlich
oder mündlich und schriftlich oder Entwurfprüfungen (Anfer-
tigung eines konstruktiven Entwurfes unter Aufsicht des Prü-
fers), Sie bestehen ferner in der Durchsicht der während der
Studienzeit angefertigten Entwürfe und in der Prüfung der
Diplomarbeit. Bei schriftlicher Prüfung kann der Prüfer eine
mündliche Ergänzungsprüfung verlangen.
@ Art und Ort der Einreichung der Entwürfe und Studien-
arbeiten, die zur Prüfung verlangt sind (S 5 und S 6), bestimmt
der Prüfer.