BESONDERE BE STIM MU NGEN
IL Besondere Bestimmungen
für die Prüfungen
d
§ 5
Vorprüiung
0 Der Plan für die Teilprüfungsfácher der Vorprüfung ist in
Anhang I enthalten. Dieser Prüfungsplan kann, wenn sich das
Bedürinis hierzu einstellt, von der Abteilung mit Zustimmung
des Rektorats und mit Genehmigung des Ministeriums unter
Festsetzung sinngemáler Übergangsbestimmungen geándert
werden.
@ Bei der Feststellung der Prüfungsnoten werden die Studien-
arbeiten, soweit sie nach dem Prüfungsplan AnbhanglI verlangt
sind, berücksichtigt. Sind keine genügenden Studienarbeiten
vorhanden, so kann der Bewerber von der Prüfung zurück-
gewiesen oder eine Ergänzungsprüfung für ihn angesetzt werden.
9 Die Vorprüfung ist bestanden, wenn alle ihre Teilprüfungen
nach dem Prüfungsplan Anhang | bestanden sind.
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Hauptprüfung
W Bei der Meldung (8 3) zu den Teilprüfungen der Haupt-
prüfung hat der Bewerber den Nachweis zu führen, daß er die
Vorprüfung der Fachrichtung Maschinenbau an einer deutschen ")
Technischen Hochschule bestanden hat.
? Von dieser Vorschrift kann die Abteilung in ganz besonders
begründeten Fällen Befreiung gewähren.
P Über die Anrechnung von Vorprüfungen anderer verwandter
Fachrichtungen entscheidet die Abteilung. Über die Anrechnung
von Vorprüfungen ausländischer Hochschulen entscheidet das
Ministerium.
*) Die Technische Hochschule Danzig wird mit Beziehung auf Studien und
Prüfungen als gleichberechtigt mit den deutschen technischen Hochschulen
anerkannt,