3.) In $ 13 ‚Gebühren‘ wird die Fußnote — Ziffer 1 — wie folgt
geändert:
Die Prüfungsgebühr beträgt:
a) für jede Teilprüfung 4 RM
b) für die Prüfung jedes Entwurfs 4 RM
c) für die Diplomarbeit 24 RM
Bei der Wiederholung der Meldung zur gleichen Teilprüfung ist das
Eineinhalbfache dieser Sätze zu bezahlen.
Für die Prüfung der Studienarbeiten und der Uebungsergebnisse aus
dem Elektrotechnischen Institut, aus dem Schwachstromlaboratorium und
aus dem allgemeinen Maschinenlaboratorium wird keine Gebühr erhoben.
4.) Uebergangsbestimmungen.
(9 Nad vorstehenden Aenderungen wird erstmals im Wintersemester
1934/35 geprüft.
09 Bewerber, die vor dem 1. August 1934 an einer deutschen Techni-
schen Hochschule eingeschrieben waren, können sich letztmals im Herbst
1936 nach den alten Bestimmungen ‘) prüfen lassen.
® Eine Vorprüfung nach den seitherigen Bestimmungen‘) wird auch
späterhin noch anerkannt.
(9 Vor dem Inkrafttreten der vorstehenden Aenderungen abgelegte
Teilprüfungen werden, soweit sie im Rahmen der Prüfungspläne Anhang
| und Il liegen, auch für die Prüfung nach den neuen Bestimmungen aner-
annt.
2) abgedruckt in Anhang I und II der Prüfungsordnung vom 1. März 1932 auf Seite
19 und 20.