ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Freiwillige Prüfungen
(© Außer in den Fächern, die im Anhang I und II vorgeschrieben
sind, kann der Bewerber freiwillig auch Teilprüfungen in anderen
an der Hochschule vertretenen Fächern ablegen.
O Die bei diesen freiwilligen Prüfungen erteilten Noten werden
bei der Berechnung des Gesamturteils nicht berücksichtigt, wohl
aber auf Wunsch des Bewerbers in die Zeugnisse über die Vor-
und Hauptprüfung aufgenommen.
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Prüfungsausschuß
(0 Die Prüfungen werden vom PrüfungsausschuB abgehalten.
@ Der Prüfungsausschufl besteht aus den Mitgliedern der Ab-
teilung fiir Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik, Diese
bestellt fiir jede Teilpriifung einen Priifer und einen Mitpriifer.
Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der Abteilungsvorstand.
® Der Abteilung nicht angehôrende Mitglieder des Lehrkórpers
sind, soweit sie als Prüfer oder Mitprüfer bestellt werden, Mit-
glieder des Prüfungsausschusses.
© Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen
mündlichen Prüfungen.
© Der Prüfungsausschuf legt die Prüfungszeiten fest und ent-
scheidet über alle Eingaben und Beschwerden der Bewerber.
© Die Aufgaben und Ergebnisse der Prüfung werden von den
Prüfern dem Prüfungsausschuß eingereicht.
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Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen
0 Die Teilprüfungen werden teils im Frühjahr, teils im Herbst
abgehalten.
@ Die Meldefrist läuft für die im Frühjahr stattfindenden
Teilprüfungen vom 1. bis 15, Februar, für die im Herbst statt-
findenden vom 16. Juni bis 1. Juli.
§ 7
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen
Für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist der Nachweis er-
forderlich, daß der Bewerber als ordentlicher Studierender der