Doktor-Promotion
Voraussetzung zur Promotion ist abgeschlossene Diplom-Ingenieur-Prüfung oder wissen-
schaftliche Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen. Ein Studium von mindestens
2 Semestern an der Technischen Hochschule Stuttgart ist vorgeschrieben: in Ausnahme-
fillen kann der Rektor von dieser Bestimmung absehen.
Der Doktorand muß sich vor Beginn ‚der Doktorarbeit den Hochschullehrer wählen,
bei dem er promovieren will. Fertigt er die Doktorarbeit außerhalb der Hochschule an,
so mull er dem gewählten Hochschullehrer laufend über den Fortgang der Arbeit
berichten, damit dieser auf den Gang der Arbeit Einfluß nehmen und sich davon über-
zeugen kann, daß der Doktorand die Arbeit selbst ausführt.
Die fertige Dissertation wird über den Herrn Rektor der Fakultät zusammen mit
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l. Reifezeugnis, -
2. Diplomhauptprüfungszeugnis,
*. Sittenzeugnis, sofern über 3 Monate exmatrikuliert,
. Lebenslauf,
>. Erklárung, daf die wissenschaftliche Abhandlung, abgesehen von den-bezcichneten
Hilfsmitteln, selbständig verfaßt worden ist,
6. Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche, ,
1. Lettes Hochschulabgangszeugnis, \
8. Quittung der Hodischulkasse über die eingezahlte Promotionsgebühr von RM. 200.—.
eingereicht.
Der die Arbeit betreuende Hochschuliehrer übernimmt den Bericht an die Fakultät.
Die Bestimmung des Mitberichters ist Sache der Fakultät und nicht des Doktoranden.
Sie erfolgt durch den Dekan im Benehmen‘ mit dem. Abteilungsvorstand und dem
Berichter. Ist der Berichter nicht Ordinarius, muß der Mitberichter Ordinarius sein.
Liegen Bericht und Mitbericht vor, so wird die Dissertation den Fakultätsmitgliedern
zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht. Nach dem Umlauf der Dissertation und ihrer
Annahme durch die Fakultät wird- vom Dekan der Termin für die mündliche Prüfung
angesett.
Innerhalb eines Jahres nach bestandener mündlicher Prüfung sind an das Sekretariat
6 Dissertationsexemplare in Maschinenschrift, haltbar broschiert, abzuliefern. Erscheint
die Arbeit in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, sind statt dessen oder außerdem
56 Abdrucke abzuliefern. :
Das Doktor-Diplom wird erst nach Ablieferung der genannten 6 oder 56 Exemplare
ausgestellt.
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O 1029. 2000. 1.47