(5) Die Teilprüfung in Elektrischer Meßtechnik besteht aus einer zweistündigen
Klausurprüfung; an deren Stelle kann nach dem Ermessen der
Prüfer eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer treten.
(6) Die Teilprüfung in Apparatezeichnen und Instrumentenbau besteht in
der Bewertung der eingereichten Übungsarbeiten. Dazu kann nach dem
Ermessen der Prüfer eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten
Dauer treten.
III. Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
S 16
Prüfungsfächer und Diplomarbeit
(1) Prüfungsfächer der Hauptprüfung sind:
1. Experimentalphysik,
2. Theoretische Physik,
3. und 4. je ein Wahlfach.
(2) Der Bewerber hat außerdem eine Diplomarbeit anzufertigen.
S 17
Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Diplomarbeit
(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Diplomarbeit ist
erforderlich:
a) die bestandene Vorprüfung,
b) ein ausreichendes Fachstudium.
(2) Außerdem ist erforderlich für die Zulassung zur:
a) Diplomarbeit:
1. die Erledigung des physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene,
2. ein ordentliches. Fachstudium von mindestens sieben Semestern;
Teilprüfung in Experimentalphysik:
die Erledigung der Diplomarbeit und die erfolgreiche Teilnahme an
einem mindestens dreisemestrigen Praktikum für Fortgeschrittene
in Experimentalphysik;
Teilprüfung in Theoretischer Physik:
die Erledigung der Diplomarbeit und die erfolgreiche Teilnahme an
mindestens dreisemestrigen Übungen in theoretischer Physik;
d) Teilprüfung in den Wahlfächern:
die Erledigung der vorgeschriebenen Übungs- bzw. Studienarbeiten
($ 20).
(3) Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß
C)
8 18
Die Teilprüfung in Experimentalphysik
(1) Die Prüfung umfaßt das gesamte Gebiet der Physik einschließlich der
Atom- und Kernphysik und die wichtigsten Zweige der angewandten
Physik. Ferner werden ausreichende experimentelle Fertigkeit und genügende
Kenntnisse in der Laboratoriumskunde gefordert.
(2) Die Prüfung ist mündlich und dauert höchstens 60 Minuten.