Full text: Prüfungsordnung für die Studierenden der Physik (1950)

IV. Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse 
S 29 
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Teilprüfungszeugnisse und Noten 
(1) Über jede Teilprüfung und die Diplomarbeit wird ein vom Prüfer 
bzw. Berichterstatter unterzeichnetes Teilprüfungszeugnis ausgestellt, das 
die Prüfungsnote enthält. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 hat der 
Mitpriifer bzw. Mitberichterstatter das Zeugnis mitzuunterzeichnen. 
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(2) Die Prüfungsnoten sind: 
ungenügend 
genügend 
befriedigend 
gut 
sehr gut. 
Es können auch die Zwischennoten 3,5, 2,5 und 1,5 erteilt werden. 
(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 er- 
reicht ist. 
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Gesamtzeugnisse 
(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn jede der sechs Teilprüfungen 
bestanden ist. 
(2) Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn jede der vier Teilprüfungen 
bestanden ist und die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet 
wurde. : 
(3) Über die bestandene Vorprüfung und die bestandene Hauptprüfung 
werden Gesamtzeugnisse ausgestellt. Sie enthalten die Einzelnoten und 
das Gesamturteil und werden vom Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet. 
(4) Das Gesamturteil in jeder der beiden Prüfungen richtet sich nach der 
erzielten Durchschnittsnote. Es lautet: 
genügend bei einer Durchschnittsnote von 3,5 bis 4,0, 
befriedigend bei einer Durchschnittsnote von 2,5 bis 3,4, 
gut bei einer Durchschnittsnote von 1,7 bis 2,4. 
sehr gut bei einer Durchschnittsnote von 1,0 bis 1,6. 
Bei hervorragenden Leistungen des Bewerbers kann auf BeschluB des 
Prüfungsausschusses in der Hauptprüfung das Gesamturteil , mit Aus- 
zeichnung* gegeben werden. 
(5) Bei Ermittlung der Durchschnittsnote in der Vorprüfung zählt 
Experimentalphysik 2-fach 
Mathematik 2-fach 
Technische Mechanik 1-fach 
Anorganische und Physikalische Chemie 1-fach 
Elektrische Meßtechnik . 1-fach 
Apparatezeichnen und Instrumentenbau 1-fach 
Ermittlung der Durchschnittsnote in der Hauptprüfung 
Experimentalphysik 2-fach 
Theoretische Physik 2-fach 
Wahlfächer je 1-fach 
Diplomarbeit 3-fach 
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