IV. Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
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Teilprüfungszeugnisse und Noten
(1) Über jede Teilprüfung und die Diplomarbeit wird ein vom Prüfer
bzw. Berichterstatter unterzeichnetes Teilprüfungszeugnis ausgestellt, das
die Prüfungsnote enthält. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 hat der
Mitpriifer bzw. Mitberichterstatter das Zeugnis mitzuunterzeichnen.
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(2) Die Prüfungsnoten sind:
ungenügend
genügend
befriedigend
gut
sehr gut.
Es können auch die Zwischennoten 3,5, 2,5 und 1,5 erteilt werden.
(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 er-
reicht ist.
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Gesamtzeugnisse
(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn jede der sechs Teilprüfungen
bestanden ist.
(2) Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn jede der vier Teilprüfungen
bestanden ist und die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet
wurde. :
(3) Über die bestandene Vorprüfung und die bestandene Hauptprüfung
werden Gesamtzeugnisse ausgestellt. Sie enthalten die Einzelnoten und
das Gesamturteil und werden vom Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet.
(4) Das Gesamturteil in jeder der beiden Prüfungen richtet sich nach der
erzielten Durchschnittsnote. Es lautet:
genügend bei einer Durchschnittsnote von 3,5 bis 4,0,
befriedigend bei einer Durchschnittsnote von 2,5 bis 3,4,
gut bei einer Durchschnittsnote von 1,7 bis 2,4.
sehr gut bei einer Durchschnittsnote von 1,0 bis 1,6.
Bei hervorragenden Leistungen des Bewerbers kann auf BeschluB des
Prüfungsausschusses in der Hauptprüfung das Gesamturteil , mit Aus-
zeichnung* gegeben werden.
(5) Bei Ermittlung der Durchschnittsnote in der Vorprüfung zählt
Experimentalphysik 2-fach
Mathematik 2-fach
Technische Mechanik 1-fach
Anorganische und Physikalische Chemie 1-fach
Elektrische Meßtechnik . 1-fach
Apparatezeichnen und Instrumentenbau 1-fach
Ermittlung der Durchschnittsnote in der Hauptprüfung
Experimentalphysik 2-fach
Theoretische Physik 2-fach
Wahlfächer je 1-fach
Diplomarbeit 3-fach
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