Volltext: Prüfungsordnung für die Studierenden der Physik (1950)

Abänderung der Diplomprüfungsordnung 
für Physik. 
a) — p pP tiri 
EEE —— 
gemäss dem Beschluss des Prüfungsausschusses 
vom 11. Juli 1952. 
(genehnigt durch Randerlass des Kultministeriuns 
von 13. August 1952 H 2459 ) 
$ 15 Punkt 4.) 
und ff, sollen lauten : 
Anorganische Chenis 
Physikalische Chemie 
Elektrische Meßtechnik 
3 15 Abs. 
7 
Apparatezeichnen und Instrumentenbau 
(Grundnormen, Apparatezeichnen,Stoffkunde) 
4) 
soll lauten: 
Die Teilprüfungen in Anorganischer Chemie und 
in Physikalischer Chemie bestehen je aus einer 
mündlichen Prüfung von höchstens 5o Minuten Dauer. 
$ 25 Zusatz zu Azs. 3) 
In dem Zeugnis über die Hauptprüfung ist auch dic 
Gesamtnote der Vorprüfung aufzuführen. 
§ 24 Zusatz zu Abs.2) 
= 
f.) das Zeugnis über die Vorprüfung.
	        
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