Abänderung der Diplomprüfungsordnung
für Physik.
a) — p pP tiri
EEE ——
gemäss dem Beschluss des Prüfungsausschusses
vom 11. Juli 1952.
(genehnigt durch Randerlass des Kultministeriuns
von 13. August 1952 H 2459 )
$ 15 Punkt 4.)
und ff, sollen lauten :
Anorganische Chenis
Physikalische Chemie
Elektrische Meßtechnik
3 15 Abs.
7
Apparatezeichnen und Instrumentenbau
(Grundnormen, Apparatezeichnen,Stoffkunde)
4)
soll lauten:
Die Teilprüfungen in Anorganischer Chemie und
in Physikalischer Chemie bestehen je aus einer
mündlichen Prüfung von höchstens 5o Minuten Dauer.
$ 25 Zusatz zu Azs. 3)
In dem Zeugnis über die Hauptprüfung ist auch dic
Gesamtnote der Vorprüfung aufzuführen.
§ 24 Zusatz zu Abs.2)
=
f.) das Zeugnis über die Vorprüfung.