Volltext : Prüfungsordnung für die Studierenden der Physik (1950)

I. Allgemeine Bestimmungen

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Erteilung des Grads eines Diplomphysikers
Die Technische Hochschule Stuttgart erteilt auf Grund der bestandenen
Diplomprüfung in Physik den akademischen Grad eines Diplomphysikers.

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Zweck der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung bildet den ordnungsgemäßen Abschluß des Studiums
 der Physik. Die Zulassung zur Promotion setzt die bestandene
Diplom- oder wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt und die
Einhaltung der Bestimmungen der Promotionsordnung voraus.
(2) In der Diplomprüfung sollen die Bewerber nachweisen, daß sie
a) eine genügend breite und gründliche Ausbildung in der experimentellen
 und theoretischen Physik erhalten haben,
b) ausreichende Kenntnisse in den Nachbarwissenschaften, insbesondere
 in Mathematik und Chemie, besitzen und
c) einen Einblick in die Methoden und Probleme der Technik gewonnen
haben.
(3) Eine Spezialisierung auf bestimmte Teile oder ein Grenzgebiet der
Physik ist während des Studiums nicht anzustreben. Der Physiker soll
vielmehr sich im späteren Beruf in jeder Stellung selbständig in neue
Gebiete einarbeiten, Probleme erkennen und. lösen können, so daß er
in den Laboratorien der Industrie, der Forschungsinstitute und der Hochschulen
 mit Erfolg arbeiten kann.

S3

Einteilung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung gliedert sich in eine Vorprüfung ($8 13 bis 15) und
eine Hauptprüfung (88 16 bis 21).
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fáàchern der Vor- und Hauptprüfung
werden als Teilprüfungen abgelegt. Für die Hauptprüfung mun auBerdem
 eine Diplomarbeit gefertigt werden.

3 4

Freiwillige Prüfungen
(1) Außer in den Fächern, die in den §§ 13 und 16 vorgeschrieben sind,
kann der Bewerber freiwillig auch Teilprüfungen in andern an der Hochschule
 vertretenen Fächern ablegen.
(2) Die hiebei erzielten Noten werden bei der Berechnung des Gesamturteils
 nicht berücksichtigt, auf Antrag des Bewerbers jedoch in die Gesamtzeugnisse
 (8 23 Abs. 3) aufgenommen.

s 5

Prüfungsausschuß und Prüfungsvorsitzender

Prüferund Berichterstatter

(1) Die Abteilung für Mathematik und Physik bestellt den Prüfungsausschuß,
 dem in jedem Fall neben dem Abteilungsvorstand die ordentlichen
 Professoren für Physik angehören müssen.
            
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