fächer und die Diplomarbeit (813 und 816, Abs. 1 Ziff. 1 und 2, und Abs. 2)
ist auferdem ein Mitprüfer bzw. ein Mitberichterstatter zu bestellen. Die
Prüfer müssen dem Lehrkórper der Technischen Hochschule angehóren.
Durch Abteilungsbeschluf kónnen nach Bedarf Angehórige anderer Hoch-
schulen als Prüfer berufen werden.
(4) Der PrüfungsausschuB leitet die Prüfungen, überwacht die Einhaltung
der Prüfungsvorschriften und entscheidet über alle Eingaben und Be-
schwerden der Bewerber.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu sümtlichen
Prüfungen.
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Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauptprüfung ist, daß der
Bewerber
a) als ordentlicher Studierender der Fakultät für Natur- und Geistes-
wissenschaften an der Technischen Hochschule Stuttgart immatri-
kuliert ist oder im vorhergegangenen Semester war,
b) ein dieser Prüfungsordnung entsprechendes Fachstudium durch
Belegbücher nachweist.
s
m
F
Anrechnung auswärtiger Studien und anderer Prüfungen
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang
a) die an anderen Technischen Hochschulen, Universitäten und Berg-
akademien betriebenen Studien,
b) die daselbst abgelegten Prüfungen,
c) die an anderen Abteilungen der Technischen Hochschule abgelegten
Teilprüfungen
angerechnet werden.
(2) Grundsätzlich wird eine auswärts vollständig abgelegte Diplomvor-
prüfung in der Fachrichtung Mathematik anerkannt, nicht dagegen aus-
wärts abgelegte Teilprüfungen. Über Ausnahmen in besonderen Fällen
entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Der Antrag auf Anrechnung ist vom Bewerber schriftlich beim Prü-
fungsausschuß einzureichen.
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Zeitpunkt der Prüfungen
Die Teilprüfungen werden in der Regel im Frühjahr und im Herbst ab-
gehalten. Die Frist für die Abgabe der Prüfungsmeldungen und die
Prüfungstermine werden durch Anschlag bekanntgegeben.
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Meldung zu den Prüfungen
(1) Für jede Teilprüfung und für die Diplomarbeit ist eine Meldung auf
besonderem Vordruck innerhalb der bekanntgegebenen Frist beim Prü-