Volltext : Prüfungsordnung für Diplommathematiker (1951)

fächer und die Diplomarbeit (813 und 816, Abs. 1 Ziff. 1 und 2, und Abs. 2)
ist auferdem ein Mitprüfer bzw. ein Mitberichterstatter zu bestellen. Die
Prüfer müssen dem Lehrkórper der Technischen Hochschule angehóren.
Durch Abteilungsbeschluf kónnen nach Bedarf Angehórige anderer Hochschulen
 als Prüfer berufen werden.
(4) Der PrüfungsausschuB leitet die Prüfungen, überwacht die Einhaltung
der Prüfungsvorschriften und entscheidet über alle Eingaben und Beschwerden
 der Bewerber.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu sümtlichen
Prüfungen.

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Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauptprüfung ist, daß der
Bewerber
a) als ordentlicher Studierender der Fakultät für Natur- und Geisteswissenschaften
 an der Technischen Hochschule Stuttgart immatrikuliert
 ist oder im vorhergegangenen Semester war,
b) ein dieser Prüfungsordnung entsprechendes Fachstudium durch
Belegbücher nachweist.

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Anrechnung auswärtiger Studien und anderer Prüfungen

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang
a) die an anderen Technischen Hochschulen, Universitäten und Bergakademien
 betriebenen Studien,
b) die daselbst abgelegten Prüfungen,
c) die an anderen Abteilungen der Technischen Hochschule abgelegten
Teilprüfungen
angerechnet werden.
(2) Grundsätzlich wird eine auswärts vollständig abgelegte Diplomvorprüfung
 in der Fachrichtung Mathematik anerkannt, nicht dagegen auswärts
 abgelegte Teilprüfungen. Über Ausnahmen in besonderen Fällen
entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Der Antrag auf Anrechnung ist vom Bewerber schriftlich beim Prüfungsausschuß
 einzureichen.

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Zeitpunkt der Prüfungen

Die Teilprüfungen werden in der Regel im Frühjahr und im Herbst abgehalten.
 Die Frist für die Abgabe der Prüfungsmeldungen und die
Prüfungstermine werden durch Anschlag bekanntgegeben.

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Meldung zu den Prüfungen

(1) Für jede Teilprüfung und für die Diplomarbeit ist eine Meldung auf
besonderem Vordruck innerhalb der bekanntgegebenen Frist beim Prü-
            
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