Full text: Prüfungsordnung für Diplommathematiker (1951)

Besondere Bestimmungen über die Vorprüfung 
8 13 
Prüfungsfächer 
Prüfungsfächer der Vorprüfung, in denen je eine Teilprüfung abzulegen 
ist, sind: 
1. Mathematik A (Analytische Geometrie, Differential- und Integral- 
rechnung, Elemente der Vektorrechnung, der Algebra, der Theorie der 
Funktionen einer komplexen Veränderlichen und der gewöhnlichen 
und partiellen Differentialgleichungen). 
Mathematik B (Darstellende Geometrie mit Perspektive, Elemente der 
numerischen und graphischen Rechenverfahren). 
Technische Mechanik (Statik, Kinematik, Festigkeitslehre, Dynamik, 
Elemente der Hydrodynamik). 
Experimentalphysik (Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, 
Elemente der Atomphysik). 
Vermessungskunde (Einfache Lage- und Höhenmessung, Instrumenten- 
kunde, Elemente der Fehlertheorie). 
Maschinenzeichnen (Grundnormen, Zeichenübungen nach einfachen 
Modellen). 
2. 
S 14 
Zulassung zu den Teilprüfungen 
(1) Mit der Ablegung der Teilpriifungen_kann friihestens nach einem 
ordentlichen Fachstudium von zwei Halbjahren, davon mindestens einem 
an der Technischen Hochschule Stuttgart, begonnen werden. 
(2) Verlangt wird fiir die Zulassung zur Teilprüfung in 
a) Mathematik B die Vorlage ausreichender Studienarbeiten; 
b) Experimentalphysik der erfolgreiche Besuch eines physikalischen 
Praktikums; 
c) Vermessungskunde und Maschinenzeichnen der Besuch der für 
Diplommathematiker abgehaltenen Vorlesungen einschließlich der 
Übungen und die Vorlage der Übungsarbeiten. 
(3) Über Ausnahmen von den vorstehenden Zulassungsbedingungen ent- 
scheidet der PrüfungsausschuB, bezüglich des Abs. 2 im Einvernehmen 
mit den betreffenden Fachprüfern. 
8 15 
Form der Teilprüfungen 
(1) Die Teilprüfung in Mathematik A besteht aus höchstens vier zwei- 
stündigen Klausurprüfungen. Dazu kann nach dem Ermessen des Fach- 
prüfers eine mündliche Prüfung von höchstens 45 Minuten treten. 
(2) Die Teilprüfung in Mathematik B besteht in einer höchstens vier- 
stündigen und einer höchstens zweistündigen Klausurprüfung. Dazu kann 
nach dem Ermessen des Fachprüfers eine mündliche Prüfung von höch- 
stens 30 Minuten Dauer treten. 
(3) Die Teilprüfung in Technischer Mechanik besteht in höchstens zwei 
zweistündigen Klausurprüfungen. Dazu kann nach dem Ermessen des 
Fachprüfers eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer 
treten.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.