Besondere Bestimmungen über die Vorprüfung
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Prüfungsfächer
Prüfungsfächer der Vorprüfung, in denen je eine Teilprüfung abzulegen
ist, sind:
1. Mathematik A (Analytische Geometrie, Differential- und Integral-
rechnung, Elemente der Vektorrechnung, der Algebra, der Theorie der
Funktionen einer komplexen Veränderlichen und der gewöhnlichen
und partiellen Differentialgleichungen).
Mathematik B (Darstellende Geometrie mit Perspektive, Elemente der
numerischen und graphischen Rechenverfahren).
Technische Mechanik (Statik, Kinematik, Festigkeitslehre, Dynamik,
Elemente der Hydrodynamik).
Experimentalphysik (Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik,
Elemente der Atomphysik).
Vermessungskunde (Einfache Lage- und Höhenmessung, Instrumenten-
kunde, Elemente der Fehlertheorie).
Maschinenzeichnen (Grundnormen, Zeichenübungen nach einfachen
Modellen).
2.
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Zulassung zu den Teilprüfungen
(1) Mit der Ablegung der Teilpriifungen_kann friihestens nach einem
ordentlichen Fachstudium von zwei Halbjahren, davon mindestens einem
an der Technischen Hochschule Stuttgart, begonnen werden.
(2) Verlangt wird fiir die Zulassung zur Teilprüfung in
a) Mathematik B die Vorlage ausreichender Studienarbeiten;
b) Experimentalphysik der erfolgreiche Besuch eines physikalischen
Praktikums;
c) Vermessungskunde und Maschinenzeichnen der Besuch der für
Diplommathematiker abgehaltenen Vorlesungen einschließlich der
Übungen und die Vorlage der Übungsarbeiten.
(3) Über Ausnahmen von den vorstehenden Zulassungsbedingungen ent-
scheidet der PrüfungsausschuB, bezüglich des Abs. 2 im Einvernehmen
mit den betreffenden Fachprüfern.
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Form der Teilprüfungen
(1) Die Teilprüfung in Mathematik A besteht aus höchstens vier zwei-
stündigen Klausurprüfungen. Dazu kann nach dem Ermessen des Fach-
prüfers eine mündliche Prüfung von höchstens 45 Minuten treten.
(2) Die Teilprüfung in Mathematik B besteht in einer höchstens vier-
stündigen und einer höchstens zweistündigen Klausurprüfung. Dazu kann
nach dem Ermessen des Fachprüfers eine mündliche Prüfung von höch-
stens 30 Minuten Dauer treten.
(3) Die Teilprüfung in Technischer Mechanik besteht in höchstens zwei
zweistündigen Klausurprüfungen. Dazu kann nach dem Ermessen des
Fachprüfers eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer
treten.