Volltext: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Grund der 
Unterlagen (8 8) über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird 
dem Bewerber schriftlich oder mündlich mitgeteilt. 
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Unterlagen unzurei- 
chend sind oder wenn strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. 
8 6: Anrechnung auswärtiger Studien und anderer Prüfungen 
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang 
a) die an anderen Technischen Hochschulen, an Universitäten und 
an Bergakademien betriebenen Studien, 
b) die daselbst abgelegten Prüfungen, 
c) die an anderen Abteilungen der Technischen Hochschule abgelegten 
Teilprüfungen 
angerechnet werden. 
(2) Grundsätzlich werden eine auswärts vollständig abgelegte Vordiplom- 
prüfung in der Fachrichtung Chemie anerkannt, nicht dagegen auswärts 
abgelegte Teilprüfungen. Fehlende Teilprüfungen müssen spátestens in 
der Hauptprüfung nachgeholt werden. In besonderen Füllen entscheidet 
der PrüfungsausschuB. 
(3) Der Antrag auf Anrechnung ist vom Bewerber schriftlich beim Abtei- 
lungsleiter einzureichen. 
$ 7: Zeitpunkt der Prüfungen 
(1) Die Ablegung der Prüfungen ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt 
innerhalb des Studienjahres gebunden. 
(2) Zwischen dem Bestehen der Vorprüfung und der Hauptprüfung müssen 
mindestens drei Studienhalbjahre liegen. 
S 8: Meldungen zu den Prüfungen 
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vor- oder Hauptprüfung ist schriftlich 
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Prü- 
fungssekretär abzugeben. 
(2) Dem Gesuch sind beizufügen: 
a) Das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ein als gleichwertig 
anerkanntes Zeugnis. 
b) Ein kurzgefaßter Lebenslauf nach Formblatt unter Angabe der 
Prüfungen, denen er sich früher einmal unterzogen hat oder zu 
denen er sich bereits früher einmal gemeldet hat. 
c) Die Studienbücher als Nachweis über die besuchten Vorlesungen. 
d) Die Praktikantenscheine. 
e) Zeugnisse über bereits abgelegte Prüfungen. 
f) Die Quittung über die bereits bezahlte Prüfungsgebühr (8 10). 
Die eingereichten Zeugnisse werden nach AbschluB der Prüfung zurück- 
gegeben. 
(3) Die Dauer der Vorprüfung betrágt eine halbe Stunde für jedes Fach- 
gebiet. 
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