Volltext: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

$ 9: Wiederholung von Prüfungen. Nichterscheinen zu den Prüfungen und
Zurücktritt von ihnen
(1) Jede Teilprüfung kann einmal, und zwar an der gleichen Hochschule,
frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
Im Falle der Wiederholung gilt die Note der zweiten Prüfung.
(2) Zu einer zweiten Wiederholung ist die Genehmigung des Rektoramtes
erforderlich.
(3) Erscheint ein Bewerber nicht zu einer Teilprüfung oder tritt er während
 derselben zurück, so gilt die Teilprüfung als nicht bestanden, sofern
er nicht alsbald Gründe geltend macht und glaubhaft nachweist, die vom
Prüfungsausschuß als ausreichend ‚anerkannt werden.

8 10: Gebühren
(1) Die Gebühren sind zugleich mit der Meldung zur Prüfung (Vor- oder
Hauptprüfung) zu entrichten.
Sie betragen:
a) für die Diplom-Vorprüfung
für die Wiederholungsprüfung in anorganischer, physikalischer
 und organischer Chemie sowie in Experimentalphysik
 je
in Maschinenkunde, Mineralogie oder Botanik oder
Mathematik je 7.50 DM
b) für die Diplom-Hauptprüfung 80.— DM
für die Wiederholung 40.— DM
(2 Die Gebühr ist verfallen, wenn der Bewerber ohne ausreichenden
Grund zu der Prüfung nicht erscheint oder von der Prüfung zurücktritt.

50.— DM

10.— DM

II. Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung

$ 11: Prüfungsfächer
Prüfungsfácher der Vorprüfung sind:
Anorganische Chemie einschlieflich analytische Chemie
Grundzüge der physikalischen Chemie
Grundzüge der organischen Chemie
Experimentalphysik
Maschinenkunde
Mineralogie (insbesondere Kristallographie) oder Botanik oder Mathematik.

$ 12: Zulassung zur Vorprüfung
(1) Die Teilprüfungen in Experimentalphysik, Maschinenkunde und Mineralogie
 bzw. Botanik können frühestens nach einem ordentlichen Fachstudium
 von zwei Semestern, die in den chemischen, Fächern frühestens
nach vier Semestern, davon die beiden letzten an der Technischen Hochschule
 Stuttgart, abgelegt werden.

(2) Für die Zulassung zur Vorprüfung wird verlangt:
a) Anorganische Chemie: der erfolgreiche Besuch eines Praktikums,
Anfertigung der vorgeschriebenen qualitativen und quantitativen
Analysen, sowie der anorganischen Präparate.

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