IV. Praktische Tätigkeit.
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Art der Praxis.
(1) Vor dem Studium ist eine praktische Tätigkeit (Vorpraxis) von 6 Monaten als Hand-
werkspraxis abzuleisten.
(2) Nach Abschluß der Vorprüfung hat der Studierende eine einjährige Büro- oder Bau-
führerpraxis (Zwischenpraxis) abzuleisten.
(3) Bei der Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist die Praktikanten-
ordnung maßgebend. Auskunft hierüber erteilt das Praktikantenamt der Architekturab-
teilung.
(4) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Abteilung.
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
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Inkrafttreten der Prüfungsordnung.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt. mit dem Wintersemester 1951/52 in Kraft.
(2) Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt zum Studium der Unter- oder Ober-
stufe zugelassen waren, können ihr Vorexamen, bzw. ihr Hauptexamen noch bis zum
Wintersemester 1953/54 nach den alten! Prüfungsordnungen abschließen.
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Ausnahmen.
(1) Während der Übergangszeit bleibt der Abteilung in Härtefällen eine Sonderregelung
vorbehalten.
(2) Das Fach Baugeschichte II bleibt für alle Studierenden, die vor dem Wintersemester
1951/52 zum Studium der Unterstufe zugelassen wurden, Pflichtfach der Oberstufe mit
4-facher Bewertung.
(3) Nach Ablauf der Übergangszeit entscheidet das Kultministerium auf Antrag der Ab-
teilung über alle sonstigen Abweichungen von der Prüfungsordnung, die durch besondere
Umstände begründet erscheinen.
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