Full text: Ordnung der Diplomprüfung für Architekten ... vom 25. Juni 1952 (1952)

IV. Praktische Tätigkeit. 
5 25. 
Art der Praxis. 
(1) Vor dem Studium ist eine praktische Tätigkeit (Vorpraxis) von 6 Monaten als Hand- 
werkspraxis abzuleisten. 
(2) Nach Abschluß der Vorprüfung hat der Studierende eine einjährige Büro- oder Bau- 
führerpraxis (Zwischenpraxis) abzuleisten. 
(3) Bei der Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist die Praktikanten- 
ordnung maßgebend. Auskunft hierüber erteilt das Praktikantenamt der Architekturab- 
teilung. 
(4) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Abteilung. 
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen. 
S 26. 
Inkrafttreten der Prüfungsordnung. 
(1) Diese Prüfungsordnung tritt. mit dem Wintersemester 1951/52 in Kraft. 
(2) Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt zum Studium der Unter- oder Ober- 
stufe zugelassen waren, können ihr Vorexamen, bzw. ihr Hauptexamen noch bis zum 
Wintersemester 1953/54 nach den alten! Prüfungsordnungen abschließen. 
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Ausnahmen. 
(1) Während der Übergangszeit bleibt der Abteilung in Härtefällen eine Sonderregelung 
vorbehalten. 
(2) Das Fach Baugeschichte II bleibt für alle Studierenden, die vor dem Wintersemester 
1951/52 zum Studium der Unterstufe zugelassen wurden, Pflichtfach der Oberstufe mit 
4-facher Bewertung. 
(3) Nach Ablauf der Übergangszeit entscheidet das Kultministerium auf Antrag der Ab- 
teilung über alle sonstigen Abweichungen von der Prüfungsordnung, die durch besondere 
Umstände begründet erscheinen. 
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