notwendigen Maßnahmen zur Befriedung der Klasse der
Lohnabhängigen haben die Aufgabe, längerfristig die
Voraussetzungen für die Produktion und Realisation von
Mehrwert zu erhalten.
Die Blindheit der VDP hinsichtlich ihrer Abhängigkeit
von der herrschenden Klasse äußert sich in den Voraus-
setzungen, die die VDP schaffen will, um den Vorstel-
lungen der Planer, also ihren eigenen Vorstellungen von
Planung zum Durchbruch und zur Konkretisierung zu
verhelfen:
- "ein kritisches Forum für alle Fachprobleme und die
Unterrichtung der Öffentlichkeit",
Regelung der Honorierung gemäß den erbrachten Lei-
stungen,
Verhinderung des Mißbrauchs planerischen Handelns
sowie die Sicherung der Unabhängigkeit des Planers.
Die Einschränkungen der Planung - soweit sie durch die
ökonomischen Verhältnisse bedingt sind - lassen sich
durch die Äußerung von Kritik (zusammen mit der Meh-
rung des Ansehens der Planer), durch verstärkte An-
strengung des Planers, welche über die Regelung des
Honorars erzielt werden soll (als ob es an guten Ideen
zur Verbesserung der Umwelt fehlte) und durch den
Appell an die Wohlanständigkeit der Kapitalisten (wie
anders sollte der Mißbrauch planerischen Handelns ver-
hindert werden?) nicht aufheben. Diese Einschränkun-
gen werden von der VDP nicht als Folge von Herrschafts-
verhältnissen erkannt, sondern als Folge von Machtver-
hältnissen interpretiert, welche ihrer Meinung nach
beseitigt werden könnten durch Stärkung der eigenen
Machtposition. (Macht im Unterschied zur Herrschaft
bedeutet die Verfügung über fremde Arbeit aufgrund von
Befugnissen und nicht aufgrund von Aneignung von Tei-
len des Arbeitsprodukts anderer wie im Fall der Herr-
schaft.)
Die Negierung der Klassenverhältnisse äußert sich auch
in den Gliederungen des Berufsfeldes nach verschiede-
nen Dimensionen, wie sie im Memorandum aufgestellt
werden. Nach diesen Gliederungen scheint es so, als
stünden sich in den Wirtschaftssektoren nicht Kapitalei-
gentümer und Lohnabhängige bzw. Nutzer in ihrer
unterschiedlichen ökonomischen Stellung und den da-
durch bedingten gegensätzlichen Interessen gegenüber.
Eine Planung auf der Grundlage dieser Ideologie sorgt
dafür, daß die auf ihr aufbauende materielle Produktion
den Widerspruch zwischen Lohnarbeit und Kapital nicht
tangiert, vielmehr reibungslos gemäß den Kapitalinter-
essen vonstatten gehen kann -
Mit der Gründung der VDP erfolgt sozusagen die Orga-
nisation der Organisation der Produktion und Realisation
von Mehrwert. Die Gründungsmitglieder erfüllen nicht
nur in ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit die beschrie-
benen Funktionen im Interesse der herrschenden Klasse;
indem sie die Ausbildung und die Arbeitsbedingungen
aller anderen an Planung beruflich Interessierten ihrer
Vorstellung von planerischer Tätigkeit anpassen, besor-
gen sie die Perfektionierung des gesamten Berufsstandes
hinsichtlich dieser Funktionen.
Gert Elsner
Christoph Feldtkeller
Marianne Kunze
ANHANG
SATZUNG
der Vereinigung Deutscher Planer (VDP) - Berufsständi-
sche Vereinigung der Stadt-, Regional- und Landesplaner
in der Bundesrepublik Deutschland
(in der von der Gründungsversammlung am 26. April 1969
beschlossenen Fassung)
Art. 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Vereinigung Deutscher
Planer, berufsständische Vereinigung der Stadt-, Regional-
und Landesplaner in der Bundesrepublik Deutschland" und
hat seinen Sitz in Bonn. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
Art. 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck der VDP ist die berufsständische Zusam-
menfassung aller hauptberuflichen Stadt-, Regional- und
Landesplaner, gleichgültig ob sie beamtet, angestellt
oder freiberuflich tätig sind, in einer Vereinigung, die
berufsständische Fragen für ihre Mitglieder regelt und
den Berufsstand in der Öffentlichkeit vertritt.
(2) Die VDP bemüht sich darum, die Qualität der Pla-
nung zu heben und das Ansehen der Planer zu mehren.
Sie widmet sich daher einerseits den Fragen der Ausbil-
dung, Förderung und Betreuung des Nachwuchses, ande-
rerseits der Unterrichtung, dem Gedankenaustausch und
der Weiterbildung seiner Mitglieder.
(3) Die VDP ist unabhängig und parteipolitisch ungebun-
den. Sie bemüht sich jedoch darum, in den politischen
Parteien und in der Öffentlichkeit das Verständnis für
die Planung zu mehren.
Art. 3 Landesgruppen
(1) Die VDP wird in Landesgruppen gegliedert.
(2) Die Landesgruppen stellen lediglich regionale Zu-
sammenschlüsse der Bundesmitglieder, keine selbständi-
gen Vereinigungen dar.
(3) Die Landesgruppen erhalten eine einheitliche Ge-
schäftsordnung und wählen ihren Vorsitzenden, einen
Stellvertreter und einen Geschäftsführer .
Art. 4 Organe und Einrichtungen
(1) Organe der VDP sind:
die Mitgliederversammlung und ihre Ausschüsse,
der Bundesvorstand .
Die Tätigkeit in den Bundesorganen ist ehrenamtlich.
(2) Die Geschäftsstelle dient den Organen des Bundes
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
VDP, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Be-
schlüsseg werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
gefaßt, soweit diese Satzung nicht ein anderes vor-
schreibt.
ARCH+ 3 (1970) H. 9