Full text: ARCH+ : Studienhefte für architekturbezogene Umweltforschung und -planung (1970, Jg. 3, H. 9-11)

notwendigen Maßnahmen zur Befriedung der Klasse der 
Lohnabhängigen haben die Aufgabe, längerfristig die 
Voraussetzungen für die Produktion und Realisation von 
Mehrwert zu erhalten. 
Die Blindheit der VDP hinsichtlich ihrer Abhängigkeit 
von der herrschenden Klasse äußert sich in den Voraus- 
setzungen, die die VDP schaffen will, um den Vorstel- 
lungen der Planer, also ihren eigenen Vorstellungen von 
Planung zum Durchbruch und zur Konkretisierung zu 
verhelfen: 
- "ein kritisches Forum für alle Fachprobleme und die 
Unterrichtung der Öffentlichkeit", 
Regelung der Honorierung gemäß den erbrachten Lei- 
stungen, 
Verhinderung des Mißbrauchs planerischen Handelns 
sowie die Sicherung der Unabhängigkeit des Planers. 
Die Einschränkungen der Planung - soweit sie durch die 
ökonomischen Verhältnisse bedingt sind - lassen sich 
durch die Äußerung von Kritik (zusammen mit der Meh- 
rung des Ansehens der Planer), durch verstärkte An- 
strengung des Planers, welche über die Regelung des 
Honorars erzielt werden soll (als ob es an guten Ideen 
zur Verbesserung der Umwelt fehlte) und durch den 
Appell an die Wohlanständigkeit der Kapitalisten (wie 
anders sollte der Mißbrauch planerischen Handelns ver- 
hindert werden?) nicht aufheben. Diese Einschränkun- 
gen werden von der VDP nicht als Folge von Herrschafts- 
verhältnissen erkannt, sondern als Folge von Machtver- 
hältnissen interpretiert, welche ihrer Meinung nach 
beseitigt werden könnten durch Stärkung der eigenen 
Machtposition. (Macht im Unterschied zur Herrschaft 
bedeutet die Verfügung über fremde Arbeit aufgrund von 
Befugnissen und nicht aufgrund von Aneignung von Tei- 
len des Arbeitsprodukts anderer wie im Fall der Herr- 
schaft.) 
Die Negierung der Klassenverhältnisse äußert sich auch 
in den Gliederungen des Berufsfeldes nach verschiede- 
nen Dimensionen, wie sie im Memorandum aufgestellt 
werden. Nach diesen Gliederungen scheint es so, als 
stünden sich in den Wirtschaftssektoren nicht Kapitalei- 
gentümer und Lohnabhängige bzw. Nutzer in ihrer 
unterschiedlichen ökonomischen Stellung und den da- 
durch bedingten gegensätzlichen Interessen gegenüber. 
Eine Planung auf der Grundlage dieser Ideologie sorgt 
dafür, daß die auf ihr aufbauende materielle Produktion 
den Widerspruch zwischen Lohnarbeit und Kapital nicht 
tangiert, vielmehr reibungslos gemäß den Kapitalinter- 
essen vonstatten gehen kann - 
Mit der Gründung der VDP erfolgt sozusagen die Orga- 
nisation der Organisation der Produktion und Realisation 
von Mehrwert. Die Gründungsmitglieder erfüllen nicht 
nur in ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit die beschrie- 
benen Funktionen im Interesse der herrschenden Klasse; 
indem sie die Ausbildung und die Arbeitsbedingungen 
aller anderen an Planung beruflich Interessierten ihrer 
Vorstellung von planerischer Tätigkeit anpassen, besor- 
gen sie die Perfektionierung des gesamten Berufsstandes 
hinsichtlich dieser Funktionen. 
Gert Elsner 
Christoph Feldtkeller 
Marianne Kunze 
ANHANG 
SATZUNG 
der Vereinigung Deutscher Planer (VDP) - Berufsständi- 
sche Vereinigung der Stadt-, Regional- und Landesplaner 
in der Bundesrepublik Deutschland 
(in der von der Gründungsversammlung am 26. April 1969 
beschlossenen Fassung) 
Art. 1 Name und Sitz 
Der Verein führt den Namen "Vereinigung Deutscher 
Planer, berufsständische Vereinigung der Stadt-, Regional- 
und Landesplaner in der Bundesrepublik Deutschland" und 
hat seinen Sitz in Bonn. Er soll in das Vereinsregister 
eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. 
Art. 2 Zweck des Vereins 
(1) Der Zweck der VDP ist die berufsständische Zusam- 
menfassung aller hauptberuflichen Stadt-, Regional- und 
Landesplaner, gleichgültig ob sie beamtet, angestellt 
oder freiberuflich tätig sind, in einer Vereinigung, die 
berufsständische Fragen für ihre Mitglieder regelt und 
den Berufsstand in der Öffentlichkeit vertritt. 
(2) Die VDP bemüht sich darum, die Qualität der Pla- 
nung zu heben und das Ansehen der Planer zu mehren. 
Sie widmet sich daher einerseits den Fragen der Ausbil- 
dung, Förderung und Betreuung des Nachwuchses, ande- 
rerseits der Unterrichtung, dem Gedankenaustausch und 
der Weiterbildung seiner Mitglieder. 
(3) Die VDP ist unabhängig und parteipolitisch ungebun- 
den. Sie bemüht sich jedoch darum, in den politischen 
Parteien und in der Öffentlichkeit das Verständnis für 
die Planung zu mehren. 
Art. 3 Landesgruppen 
(1) Die VDP wird in Landesgruppen gegliedert. 
(2) Die Landesgruppen stellen lediglich regionale Zu- 
sammenschlüsse der Bundesmitglieder, keine selbständi- 
gen Vereinigungen dar. 
(3) Die Landesgruppen erhalten eine einheitliche Ge- 
schäftsordnung und wählen ihren Vorsitzenden, einen 
Stellvertreter und einen Geschäftsführer . 
Art. 4 Organe und Einrichtungen 
(1) Organe der VDP sind: 
die Mitgliederversammlung und ihre Ausschüsse, 
der Bundesvorstand . 
Die Tätigkeit in den Bundesorganen ist ehrenamtlich. 
(2) Die Geschäftsstelle dient den Organen des Bundes 
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 
Art. 5 Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der 
VDP, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Be- 
schlüsseg werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden 
gefaßt, soweit diese Satzung nicht ein anderes vor- 
schreibt. 
ARCH+ 3 (1970) H. 9
	        
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