Full text: ARCH+ : Studienhefte für architekturbezogene Umweltforschung und -planung (1970, Jg. 3, H. 9-11)

(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder- 
versammlung statt. Der Termin ist 3 Monate vorher 
schriftlich anzukündigen, die Tagesordnung 3 Wochen 
vorher zuzustellen. 
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
a) Wahl des Bundesvorstandes 
b) Beschlußfassung über Arbeits- und Wirtschaftsplan 
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung 
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern 
Art. 6 Bundesvorstand 
(1) Der Bundesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden 
und 4 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung in 
geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt werden. 
(2) Der Bundesvorstand leitet die Arbeit der Vereinigung 
im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 
a) Grundsätzliche Entscheidungen der Geschäftsführung 
b) Vorbereitung von Beratungen und Entscheidungen der 
Mitgliederversammlung 
c) Einsetzung von Ausschüssen 
Art. 7 Geschäftsstelle 
(1) Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer als 
verantwortlichem Leiter der Verwaltung geleitet. 
(2) Der Geschäftsführer wirkt in den Organen der VDP 
beratend mit. 
Art. 8 Mitgliedschaft und Aufnahme 
(1) Mitglied kann nur werden, wer hauptberuflich und 
fachlich qualifiziert in der Stadt-, Regional- oder Lan- 
desplanung tätig ist und einen entsprechenden Qualitäts- 
nachweis erbracht hat. Dieser kann einerseits in einer 
entsprechenden beruflichen Ausbildung und ausreichend 
langer Tätigkeit in der Planung, andererseits in besonde- 
ren planerischen Leistungen und Verdiensten liegen. Das 
Nähere regelt eine besondere Ordnung. 
(2) Die Mitgliedschaft ist in zwei Stufen vorgesehen: 
a) ordentliches Mitglied 
b) assoziiertes Mitglied 
(3) Assoziiertes Mitglied können Experten werden, deren 
Tätigkeit in enger Verbindung mit der Stadt-, Regional- 
und Landesplanung steht. 
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach 
Maßgabe der in der Ordnung aufgestellten Richtlinien. 
(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in einer 
besonderen Ordnung niedergelegt. 
Art. 9 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet: 
a) durch freiwilligen Austritt 
b) durch Tod 
c) durch Ausschluß 
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Er- 
klärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter 
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum 
Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt 
bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mit- 
gliedsbeitrag zu bezahlen. 
(3) Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Aus- 
scheiden. 
(4) Ein Mitglied kann bei berufsschädigendem Verhalten, 
oder wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Mit- 
gliedschaft, insbesondere die Qualifikation, nicht mehr 
gegeben sind,mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand 
ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt eine besonde- 
re Ordnung. 
Art. 10 Beiträge 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe 
des Jahresbeitrages wird jährlich von der Mitgliederver- 
sammlung beschlossen. Auf begründeten Antrag kann Ge- 
bührenerlaß gewährt werden. Bis zur ersten ordentlichen 
Mitgliederversammlung besteht eine Beitragspflicht von 
0,3 bis 0,5 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch 
von DM 5, -- monatlich, ab 1. Mai 1969. 
Art. 11 Beurkundung der Beschlüsse der 
Vereinsorgane 
Die von den Vereinsorganen (vgl. Art. 4 der Satzung) 
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und 
von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfas- 
ser der Niederschrift zu unterschreiben. 
Art. 12 Satzungsänderung, Auflösung 
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederver- 
sammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden 
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. 
(2) Die Auflösung der Vereinigung kann von der Mitglie- 
derversammlung nur beschlossen werden, wenn Zweidrit- 
tel aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Ein 
entsprechendes Votum kann auch schriftlich abgegeben 
werden. 
MEMORANDUM 
I Die VDP (Vereinigung der Stadt-, Regional- und 
Landesplaner in der Bundesrepublik Deutschland) dient 
der Förderung und Durchsetzung einer gesellschaftlich, 
wirtschaftlich und gestalterisch koordinierten Planung. 
Sie umfaßt alle in der Umweltplanung Verantwortlichen 
gleich welcher Grundausbildung und welcher Stellung 
im Berufsfeld. Sie setzt. zur Aufgabe: 
1. Ein kritisches Forum für alle Fachprobleme und die 
Unterrichtung der Öffentlichkeit zu bilden, 
2. die verschiedenen Tätigkeitsfelder sachgerecht zu de- 
finieren, daraus Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale 
abzuleiten und diese in der Öffentlichkeit durchzusetzen 
3. aus den Tätigkeitsmerkmalen ein Leistungsbild zu er- 
arbeiten und die Grundlagen und Maßstäbe der Honorie- 
rung zu klären, 
4. den Mißbrauch planerischen Handelns zu verhindern 
und die Unabhängigkeit des Planers zu sichern, 
5. die Fortbildung der Mitglieder zu fördern, 
6. Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale weiterzuent- 
wickeln. 
IL Aus dieser allgemeinen Zielsetzung leiten sich fol- 
gende Aufgaben ab: 
1. Die Definition der Stellung der Planer in den ver- 
ARCH+ 3 (1970) H. 9
	        

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