(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder-
versammlung statt. Der Termin ist 3 Monate vorher
schriftlich anzukündigen, die Tagesordnung 3 Wochen
vorher zuzustellen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Bundesvorstandes
b) Beschlußfassung über Arbeits- und Wirtschaftsplan
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
Art. 6 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden
und 4 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt werden.
(2) Der Bundesvorstand leitet die Arbeit der Vereinigung
im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Grundsätzliche Entscheidungen der Geschäftsführung
b) Vorbereitung von Beratungen und Entscheidungen der
Mitgliederversammlung
c) Einsetzung von Ausschüssen
Art. 7 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer als
verantwortlichem Leiter der Verwaltung geleitet.
(2) Der Geschäftsführer wirkt in den Organen der VDP
beratend mit.
Art. 8 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Mitglied kann nur werden, wer hauptberuflich und
fachlich qualifiziert in der Stadt-, Regional- oder Lan-
desplanung tätig ist und einen entsprechenden Qualitäts-
nachweis erbracht hat. Dieser kann einerseits in einer
entsprechenden beruflichen Ausbildung und ausreichend
langer Tätigkeit in der Planung, andererseits in besonde-
ren planerischen Leistungen und Verdiensten liegen. Das
Nähere regelt eine besondere Ordnung.
(2) Die Mitgliedschaft ist in zwei Stufen vorgesehen:
a) ordentliches Mitglied
b) assoziiertes Mitglied
(3) Assoziiertes Mitglied können Experten werden, deren
Tätigkeit in enger Verbindung mit der Stadt-, Regional-
und Landesplanung steht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach
Maßgabe der in der Ordnung aufgestellten Richtlinien.
(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in einer
besonderen Ordnung niedergelegt.
Art. 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Er-
klärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum
Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mit-
gliedsbeitrag zu bezahlen.
(3) Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Aus-
scheiden.
(4) Ein Mitglied kann bei berufsschädigendem Verhalten,
oder wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Mit-
gliedschaft, insbesondere die Qualifikation, nicht mehr
gegeben sind,mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt eine besonde-
re Ordnung.
Art. 10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages wird jährlich von der Mitgliederver-
sammlung beschlossen. Auf begründeten Antrag kann Ge-
bührenerlaß gewährt werden. Bis zur ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung besteht eine Beitragspflicht von
0,3 bis 0,5 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch
von DM 5, -- monatlich, ab 1. Mai 1969.
Art. 11 Beurkundung der Beschlüsse der
Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (vgl. Art. 4 der Satzung)
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfas-
ser der Niederschrift zu unterschreiben.
Art. 12 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederver-
sammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung der Vereinigung kann von der Mitglie-
derversammlung nur beschlossen werden, wenn Zweidrit-
tel aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Ein
entsprechendes Votum kann auch schriftlich abgegeben
werden.
MEMORANDUM
I Die VDP (Vereinigung der Stadt-, Regional- und
Landesplaner in der Bundesrepublik Deutschland) dient
der Förderung und Durchsetzung einer gesellschaftlich,
wirtschaftlich und gestalterisch koordinierten Planung.
Sie umfaßt alle in der Umweltplanung Verantwortlichen
gleich welcher Grundausbildung und welcher Stellung
im Berufsfeld. Sie setzt. zur Aufgabe:
1. Ein kritisches Forum für alle Fachprobleme und die
Unterrichtung der Öffentlichkeit zu bilden,
2. die verschiedenen Tätigkeitsfelder sachgerecht zu de-
finieren, daraus Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale
abzuleiten und diese in der Öffentlichkeit durchzusetzen
3. aus den Tätigkeitsmerkmalen ein Leistungsbild zu er-
arbeiten und die Grundlagen und Maßstäbe der Honorie-
rung zu klären,
4. den Mißbrauch planerischen Handelns zu verhindern
und die Unabhängigkeit des Planers zu sichern,
5. die Fortbildung der Mitglieder zu fördern,
6. Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale weiterzuent-
wickeln.
IL Aus dieser allgemeinen Zielsetzung leiten sich fol-
gende Aufgaben ab:
1. Die Definition der Stellung der Planer in den ver-
ARCH+ 3 (1970) H. 9