gesetzbl. I S.653), ein Anhörungsverfahren ein-
geleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke,
bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landes-
verteidigung zu verwenden, der Landesregierung
bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfs-
trägers in den Entwicklungsbereich einbezogen wer-
den. Die Bedarfsträger sollen ihre Zustimmung er-
teilen, wenn auch bei Berücksichtigung ihrer Auf-
gaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme be-
steht.
(3) Der Entwicklungsbereich ist in der Rechtsver-
ordnung genau zu bezeichnen.
(4) In den Gemeinden, in deren Gebiet die Ent-
wicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ist
nach Erlaß der Rechtsverordnung auf diese und
auf die Genehmigungspflicht nach 8 57 Abs.1 Nr.3
in Verbindung mit $ 15 durch ortsübliche Bekannt-
machung hinzuweisen.
(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, in
das Grundbuch einzutragen, daß eine Entwicklungs-
maßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsver-
merk).
,
5;
jd
Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge-
meinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-
zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach son-
stigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen ob-
liegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklunasbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür
zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-
wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen
Gefüge und seiner bevölkerungsmäßigen Zusam-
mensetzung dem Zweck der städtebaulichen Ent-
wicklungsmaßnahme entspricht, und in dem eine ord-
nungsmäßige und zweckentsprechende Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen
sicheraestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die
bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des $ 59
Abs.2 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Er-
werb eines Grundstücks absehen, wenn
I. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
und das Maß der baulichen Nutzung bei der
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht
geändert werden sollen oder
der Eigentümer auf einem unbebauten Grundstück
für sich ein Eigenheim oder eine Kleinsiedlung
bauen will und durch dieses Vorhaben der Zweck
der Entwicklungsmaßnahme nicht beeinträchtigt
wird.
AR
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, so ist
der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag
an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die
Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des
Werts seines Grundstücks entspricht. Die Vorschrif-
ten des $ 41 Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend.
(4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim-
men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,
an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der
zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese
Aufgabe wahrnimmt. In der Rechtsverordnung kann
auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis
mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt wer-
den, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder
wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang
berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebau-
lichen Entwicklungsbereich der in der Rechtsverord-
nung bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des
Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die
Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklä-
rung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gel-
ten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne
als Bauleitpläne der Gemeinde.
(5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung
der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
lungsmaßnahme bestimmt werden, so ist für den
Zusammenschluß nach $ 4 Abs.2 des Bundesbauge-
setzes der Antraq eines Planungsträgers nicht erfor-
derlich.
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>
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Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
beauftragen,
1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor-
zubereiten und durchzuführen,
2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt
oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der
Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu be-
wirtschaften.
Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-
behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Ent-
wicklungstráqer zu beauftragen.
(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem
Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-
hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
die Übernahme der Aufgaben als Entwicklungsträ-
ger erfüllt; $ 34 findet mit der Maßgabe entspre-
chende Anwendung, daß die Bestätigung nur für den
einzelnen Fall ausgesprochen werden darf.
(3) Der Entwicklungstráger erfüllt die ihm von
der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem
Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-
hánder. Die Vorschriften des $ 33 Abs. 3 und 4,
des § 35 Abs. 2 bis 4 sowie der $8 36 und 37 gelten
entsprechend.
(4) Der Entwicklungstráger ist verpflichtet, die
Grundstücke des Treuhandvermógens nach Mafigabe
des $ 59 zu veräußern; er ist dabei an die Weisun-
gen der Gemeinde gebunden.
ARCH+ 4 (1972) H. 16