Füníter Teil
Förderung durch den Bund
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Finanzhilfen des Bundes
(1) Zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-
währt der Bund nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
gesetzes den Ländern für Investitionen der Gemein-
den Finanzhilfen.
(2) In den Haushaltsjahren 1971 bis 1973 stellt
der Bund für Maßnahmen nach diesem Gesetz einen
Bindungsrahmen von 450 Millionen Deutsche Mark
bereit. Ab 1974 stellt der Bund aus allgemeinen
Deckungsmitteln weitere Beträge zur Verfügung.
Das Nähere ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes-
haushaltsplan. Die Gewährung von Finanzhilfen zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichaewichts bleibt unberührt.
(3) Die Finanzhilfen sind nach räumlichen oder
sachlichen Schwerpunkten gemäß der Bedeutung der
Investitionen für die wirtschaftliche und städtebau-
liche Entwicklung im Bundesgebiet zu gewähren.
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Einsatz der Finanzhilfen des Bundes
(1) Für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes
sind für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-
planung Programme nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 aufzustellen. Sie sind vor Beginn eines jeden
weiteren Jahres nach denselben Gesichtspunkten der
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs-
wesen zuständigen Minister oder Senatoren der
Länder stellen Programme für die städtebaulichen
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf, für
die Finanzhilfen des Bundes nach § 71 in Betracht
kommen. Die Maßnahmen sind mit anderen vom
Bund oder von den Ländern geförderten oder durch-
geführten Maßnahmen, insbesondere der Raum-
ordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des
Verkehrs oder der Wissenschaft, abzustimmen.
(3) Der Bundesminister für Städtebau und Woh-
nungswesen berät über die Programme der Länder
mit den zuständigen Ministern und Senatoren der
Länder, insbesondere über die vorgesehenen Maß-
nahmen, die Zeit für ihre Durchführung, die Höhe
der Finanzhilfen des Bundes und die Beteiligung
der Länder an der Förderung der Maßnahmen. Zu
der Beratung können Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände zugezogen werden. Auf der Grund-
lage dieser Beratung stellt der Bundesminister für
Städtebau und Wohnungswesen unter Abstimmung
mit anderen im Zusammenhang stehenden Maß-
nahmen ein Bundesprogramm für den Einsatz der
Finanzhilfen des Bundes auf. Er teilt entsprechend
dem Bundesprogramm die als Finanzhilfen bestimm-
ten Bundesmittel den Ländern zu.
(4) Die Bewilligung der Mittel für die einzelnen
Maßnahmen ‚erfolgt durch die Länder.
Einsatz besonderer Bundesmittel
Auf Haushaltsmittel des Bundes, die für den
Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau
und Wohnungswesen für ressortzugehörige Auf-
gaben oder zur Förderung nichtstaatlicher zentraler
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, fin-
den die 88 71 und 72 keine Anwendung, auch wenn
sie städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungs-
maßnahmen zugute kommen. Sollen für die For-
schung vorgesehene Bundesmittel für einzelne Sanie-
rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen verwendet
werden, so sind sie dem Land zuzuteilen. Dieses
erteilt bei der Bewilligung der Mittel für die
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme die vom
Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen
für erforderlich gehaltenen, der Forschung dienen-
den Auflagen.
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Rückílüsse an den Bund
(1) Rückflüsse (Riickzahlungen der Darlehns-
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-
gungsbetráge) aus Haushaltsmitteln, die der Bund
nach § 71 oder $ 73 als Darlehen gewáhrt, hat der
Bund laufend wieder zur Förderung von Mafinah-
men nach $ 71 oder $ 73 oder zur Förderung von
Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungs-
baues zu verwenden.
(2) Abweichend von $ 17 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I 5. 1047), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1968 (Bun-
desgesetzbl. 1 S.821), und von § 20 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes kónnen die nach diesen Vor-
schriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen
Wohnungsbaues zu verwendenden Rückflüsse, Er-
träge, Rückzahlungen oder Erlöse auch zur Förde-
rung von Maßnahmen nach $ 71 oder $ 73 verwendet
werden, die mit Maßnahmen zur Fortführung des
Wohnungsbaues oder zur Verbesserung der Wohn-
verhältnisse verbunden sind.
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Übernahme von Bürgschaíten
(1) Der Bund kann zur Fôrderung städtebaulicher
Sanierungs- und EntwicklungsmaBnahmen nach die-
sem Gesetz gegenüber den Ländern Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen über-
nehmen.
(2 Die Übernahme erfolgt naci Mafigabe des
Haushaltsgesetzes. Antráge auf Übernahme sind
beim Bundesminister für Stádtebau und Wohnungs-
wesen zu stellen.
Sechster Teil
Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
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Abgabeníreiheit
(1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen
Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen
1. zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-
rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,
ARCH+ 4 (1972) H. 16